Rz. 11

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Beschäftigt ein > Inländischer Arbeitgeber im Ausland ansässige ArbN außerhalb des > Inland und verwerten diese ihre Arbeit im Inland, unterliegen sie nicht nur der Besteuerungshoheit ihres Ansässigkeitsstaats, sondern grundsätzlich auch der Besteuerung in Deutschland als beschränkt steuerpflichtige ArbN (> Rz 4): Bei beschränkt steuerpflichtigen ArbN, die Einkünfte aus der Verwertung (> Inländische Einkünfte Rz 5 ff) einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit beziehen (§ 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG), wird aber von der Besteuerung abgesehen, wenn

 

Rz. 12

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

zwischen Deutschland und dem ausländischen Wohnsitzstaat ein DBA (> Doppelbesteuerung Rz 8 ff) besteht (> R 39.4 Abs 3 Nr 1 LStR). Ist die Befreiung des ArbG vom LSt-Abzug von einer > Freistellungsbescheinigung abhängig, darf der LSt-Abzug nur dann unterbleiben, wenn das > Betriebsstätten-Finanzamt bescheinigt, dass der Arbeitslohn nicht der deutschen Lohnsteuer unterliegt (ergänzend BFH 157, 142 = BStBl 1989 II, 755 und > R 39b.10 LStR).
 

Beispiel 1:

Ein ArbN N mit Wohnsitz in den > Niederlande wird für seinen inländischen ArbG in Shanghai (> China [Volksrepublik]) tätig, indem er dort in Zusammenarbeit mit dem Produzenten bestimmte Produkte für den deutschen Markt entwickelt und deren Herstellung überwacht. In Deutschland verwertet N seine Arbeit, weil er es seinem ArbG ermöglicht, die für ihn entwickelten und gefertigten Produkte in Deutschland zu vermarkten. N bezieht deshalb aus der Verwertung seiner Arbeit > Inländische Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Die Einkünfte sind nicht nach Art 14 DBA > Niederlande in Deutschland zu besteuern, weil die Tätigkeit nicht in Deutschland ausgeübt wird. Maßgebend ist vielmehr der Auffangtatbestand des Art 21 DBA; dieser weist das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu. Wer im Verhältnis des Wohnsitzstaats Niederlande zum Tätigkeitsstaat China das Besteuerungsrecht hat, entscheidet sich nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen dieser Staaten;

 

Rz. 13

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

in anderen Fällen, wenn der ausländische Staat, in dem der ArbN tätig wird (Tätigkeitsstaat), den Arbeitslohn mit einer der deutschen ESt entsprechenden Steuer belegt (> R 39.4 Abs 3 Nr 2 LStR). Die FinVerw setzt dabei jedoch voraus, dass von den Einkünften in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, eine der deutschen ESt entsprechende Steuer tatsächlich erhoben worden ist. Zu den ausländischen Steuern, die der deutschen ESt entsprechen, vgl Anh 12 II des amtlichen ESt-Handbuches. Die dort enthaltene Aufzählung ist aber nicht abschließend (BFH 167, 109 = BStBl 1992 II, 607). Ausgenommen sind nur Freistellungen nach dem ATE; > R 39.4 Abs 3 Nr 2 Satz 2 LStR; > Auslandstätigkeitserlass Rz 50 ff. Eine allgemeine Bestätigung der ausländischen Finanzbehörde, dass der ArbN als Stpfl geführt wird, genügt nicht. UE gelten zum Nachweis die in § 50d Abs 8 EStG enthaltenen Anforderungen entsprechend (> Doppelbesteuerung Rz 83 ff).
 

Beispiel 2:

Ein ArbN mit Wohnsitz in > Nicaragua, mit dem Deutschland kein DBA hat, wird in der Hauptstadt Managua für seinen inländischen ArbG als Marktbeobachter tätig und berichtet regelmäßig nach Deutschland. Der ArbG weist dem FA nach, dass sein ArbN in Nicaragua für die aus der dort geleisteten Tätigkeit erzielten Einkünfte tatsächlich ‚impuesto sobre la renta’, also eine der deutschen ESt entsprechende Steuer, gezahlt hat. Deutschland stellt die Einkünfte bei entsprechendem Nachweis nach > R 39.4 Abs 3 Nr 2 LStR von der Besteuerung frei.

 

Rz. 14

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Steuerverzicht nach > R 39.4 Abs 3 LStR kann sich nur auf die steuerpflichtigen Einkünfte erstrecken. Bevor die Frage des Steuerverzichts geprüft wird, müssen deshalb alle steuerfreien Einkünfte ausgeschieden werden. Dazu sind die steuerfreien Beträge von den Gesamtbezügen zu ermitteln.

 

Beispiel 3:

Der ArbN hat für seine Auslandstätigkeit Arbeitslohn in Höhe von 30 000 EUR erhalten. Von dem Gesamtbetrag sind nachweislich 22 000 EUR im Ausland besteuert worden. Ein Betrag von 5 000 EUR ist nach inländischem Recht (zB § 3 EStG) steuerfrei (davon entfallen auf die im Ausland besteuerten Beträge 3 000 EUR).

Für die Besteuerung im Inland ist folgende Berechnung vorzunehmen:

 
Gesamtbezüge 30 000 EUR
abzüglich steuerfreie Bezüge ./.  5 000 EUR
verbleiben steuerpflichtig 25 000 EUR
Steuerverzicht nach R 39.4 LStR ./. 22000 EUR
noch zu besteuern    3 000 EUR
 

Rz. 15

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Werden die Einkünfte in einem anderen Staat besteuert als dem Tätigkeitsstaat, kann von der Besteuerung nicht abgesehen werden: Wenn ein ArbN für einen inländischen ArbG im Ausland tätig wird, seinen Wohnsitz aber in einem Drittland hat, das seinen Arbeitslohn ebenfalls besteuert, obliegt es dem Wohnsitzstaat, die doppelte Besteuerung zu beheben.

 

Beispiel 4:

Ein ArbN mit Wohnsitz in > Brasilien (es gibt derzeit kein DBA) wird für seinen inländischen ArbG in einem Drittstaat tätig. N...

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