Rz. 38
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Soweit keine Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug in Deutschland besteht, ist der ArbN, wenn er hier steuerpflichtig ist, zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet und wird nach § 25 EStG zur ESt veranlagt (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 30). Eine Besteuerung durch Erlass eines Nachforderungsbescheids gegen den ArbN oder durch Haftungsbescheid gegen den ArbG, wie sie für das > Steuerabzugsverfahren vorgesehen ist, kommt nicht in Betracht (> Haftung für Lohnsteuer Rz 70 ff).
Beispiel:
Der zuletzt in den USA ansässige Stpfl ist von seinem ArbG, der A-Bank in New York, zur B-Bank nach Deutschland als ‚Beobachter’ entsandt und hier unbeschränkt steuerpflichtig geworden. Sein Gehalt bezog er weiterhin von seinem ArbG in den USA. Die B-Bank hat weder Arbeitslohn an den Stpfl gezahlt noch ist sie von der A-Bank mit den in den USA entstandenen Lohnaufwendungen belastet worden. Sie war deshalb nicht als inländischer ArbG nach § 38 Abs 1 Satz 2 EStG zum LSt-Abzug verpflichtet (> Rz 32 ff). Die unbeschränkte Steuerpflicht wurde nach 3-jährigem Aufenthalt in Deutschland durch Wegzug – dann nach London – wieder beendet. Von dem Arbeitslohn wurden weder LSt einbehalten und abgeführt, noch > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer geleistet. Der ArbN hat über die Höhe seiner weltweit erzielten Einkünfte eine > Steuererklärung abgegeben. Das FA hat einen entsprechenden Steuerbescheid zu erlassen.
Zu Besonderheiten, wenn sich der ArbG verpflichtet hat, die in Deutschland zu entrichtenden Steuern zu übernehmen (sog Nettolohnvereinbarung), > Nettolohn.
Rz. 39
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Der unbeschränkt steuerpflichtige ArbN (> Rz 7) hat seine weltweit erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) auch dann in die > Steuererklärung aufzunehmen, wenn ein anderer Vertragsstaat nach dem DBA das alleinige Besteuerungsrecht hat. Das FA nimmt diese Einkünfte erst dann von der BMG aus, wenn der Stpfl nachweist, dass der zur Besteuerung berechtigte Vertragsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Vertragsstaat festgesetzten Steuern entrichtet worden sind (§ 50d Abs 8 EStG; zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 83 ff). Ähnliches gilt, soweit die Einkünfte im Ausland auf Grund unterschiedlicher Anwendung der DBA oder mangels dortiger unbeschränkter Steuerpflicht unbesteuert bleiben (§ 50d Abs 9 EStG; im Einzelnen > Doppelbesteuerung Rz 90 ff). Beim Lohnsteuerabzug finden die Vorschriften keine Anwendung (BMF vom 14.03.2017, BStBl 2017 I, 473, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns Rz 27).
Rz. 40
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Soweit Einkünfte in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sind, berücksichtigt das FA diese Einkünfte gleichwohl beim > Progressionsvorbehalt. In den Fällen der Einbeziehung ausländischer Einkünfte unter Anrechnung der ausländischen Steuer (> Rz 25 ff) ist die Entrichtung der Ertragsteuer im Ausland dem deutschen FA ohnehin nachzuweisen.
Rz. 41
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Ein vorübergehend aus dem Ausland entsandter ArbN erhält in Deutschland nicht ohne Weiteres Kindergeld. Das gilt aber nicht für einen ausländischen ArbN, wenn er im Rahmen eines Konzerns zu einer inländischen Tochtergesellschaft entsandt ist, dort eingegliedert ist und von ihr seinen Arbeitslohn erhält (BFH 201, 40 = BStBl 2003 II, 265). Zu Einzelheiten zum Anspruch auf > Kindergeld Rz 10 ff.
Rz. 42
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Randziffer einstweilen frei.