Rz. 1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Bei Auslandspensionen ist zwischen Betriebsrenten und Pensionen aus öffentlichen Kassen zu unterscheiden:
Die DBA weisen das Besteuerungsrecht für Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen grundsätzlich dem Quellenstaat zu (Art 19 OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 54). Bei Zahlung aus einer inländischen öffentlichen Kasse unterliegt die ausgezahlte Pension dem LSt-Abzug in Deutschland; die Bezüge sind > Inländische Einkünfte Rz 6 (§ 49 Nr 4 Buchst b EStG, ggf iVm § 34d Nr 5 Satz 2 EStG). Bei Zahlung aus einer ausländischen öffentlichen Kasse handelt es sich entsprechend umgekehrt um > Ausländische Einkünfte (§ 34d Nr 5 Satz 1 EStG).
Rz. 2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Werden Betriebs- oder Werkspensionen im Inland einem im Ausland ansässigen ehemaligen ArbN ausgezahlt, wird das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen (Art 18 OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 53). Soweit es sich um nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) handelt, kann die inländische Zahlstelle vom LSt-Abzug absehen, besonders wenn ihr eine (ggf obligatorische; > Rz 4) > Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Rz. 3
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Nach Ablauf des VZ hat der Stpfl eine > Steuererklärung abzugeben. Im Rahmen einer > Veranlagung von Arbeitnehmern wird das FA prüfen, ob es die Bezüge im Inland von der Besteuerung freistellt, weil der Stpfl nachgewiesen hat, dass der Ansässigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die auf diese Einkünfte entfallende Steuer entrichtet worden ist (§ 50d Abs 8 EStG; zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 83 ff). Wer im Wesentlichen nur Einkünfte in Deutschland erzielt, kann beantragen, wie ein unbeschränkt Stpfl behandelt zu werden (vgl § 1 Abs 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff). Die zentrale Zuständigkeit für beschränkt steuerpflichtige Auslandspensionäre mit ausschließlich Einkünften iSv § 49 Abs 1 Nr 10 EStG (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen iSv § 22 Nr 5 EStG) liegt beim FA Neubrandenburg (vgl ausführlich mwN > Beschränkte Steuerpflicht Rz 82).
Rz. 4
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Zur Freistellung des ArbG vom LSt-Abzug, wenn er das Ruhegehalt an ehemalige ArbN zahlt, die im Ruhestand ihren Wohnsitz im Ausland haben, vgl OFD Frankfurt/M vom 21.06.2000, DB 2000, 1541. Ist die Freistellung nach dem maßgebenden DBA nicht antragsgebunden, reicht es für die Steuerfreistellung aus, wenn der ArbG dem FA jährlich die nach Ländern sortierten Listen der Versorgungsempfänger übersendet, die anschließend an die betreffenden Wohnsitzstaaten weitergeleitet werden. Es genügt, wenn das ausländische FA einmal die Ansässigkeit im Jahr des Wegzugs bescheinigt (vgl FinMin NI vom 25.01.2002, IStR 2002, 247; gilt auch für die Schweiz, vgl SenFin HB vom 07.05.2003, BB 2003, 1606).
Rz. 5
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Besteht kein für den Empfänger der Bezüge maßgebendes DBA oder kann der Stpfl den erforderlichen Nachweis (§ 50d Abs 8 EStG; > Rz 3) nicht beibringen, unterliegen die Ruhegehälter und Werkspensionen im Inland der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Nr 4 Buchst a EStG; > Inländische Einkünfte).
Das gilt uE bei Leistungen aus anderen als inländischen öffentlichen Kassen (> Rz 1) allerdings nur, soweit der ArbN seine Versorgungsbezüge mit nichtselbständiger Arbeit verdient hat, die im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist (§ 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG). War der ArbN im Laufe seines Berufslebens längere Zeit im Ausland tätig, ohne dass seine Arbeit im Inland verwertet worden ist und der darauf entfallende Arbeitslohn deshalb im Inland nicht besteuerbar war, und entfällt ein abgrenzbarer Teil seiner Versorgungsbezüge auf diesen Auslandseinsatz, so gehören die nachträglichen Einkünfte, soweit sie auf die früher aus der aktiven Tätigkeit bezogenen, der inländischen Besteuerung nicht unterliegenden Einkünfte entfallen, ebenfalls nicht zu den besteuerbaren inländischen Einkünften iSv § 49 Abs 1 Nr 4 EStG. Beruhte die Ausnahme von der inländischen Besteuerung auf dem Auslandstätigkeitserlass, gilt der darin ermöglichte Steuererlass nicht für die anteiligen späteren Versorgungsbezüge; denn begünstigt wird dort nur solcher Arbeitslohn, den der ArbN auf Grund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses erhält (> Auslandstätigkeitserlass Rz 39).
Rz. 6
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Zu Besonderheiten bei der Besteuerung der Pensionen ehemaliger Bediensteter zwischenstaatlicher Organisationen > Doppelbesteuerung Rz 54/1; vgl außerdem BMF vom 03.08.1998, BStBl 1998 I, 1042; BMF vom 03.02.2000, BStBl 2000 I, 331.