Rz. 1
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die > Deutsche Rentenversicherung Bund zahlt Renten an im > Ausland lebende Rentner in über 150 Länder. Die Zahlungen unterliegen als > inländische Einkünfte (> Rz 2) grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht. Soweit Deutschland kein Besteuerungsrecht hat (> Rz 3), wird der > Progressionsvorbehalt angewendet.
Der Empfänger der Rente muss deshalb eine > Steuererklärung abgeben und wird zur ESt veranlagt (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 80 ff). Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag wie ein unbeschränkt Stpfl besteuert zu werden (§ 1 Abs 3 ggf iVm § 1a EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30ff, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 180 ff). Die zentrale Zuständigkeit für beschränkt steuerpflichtige Auslandsrentner, die ausschließlich > Inländische Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 7 EStG beziehen, liegt beim FA Neubrandenburg (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 82).
Rz. 2
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Renten iSv § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG, die von einem Träger der inländischen GRV (> Sozialversicherung Rz 1), einer der inländischen > Landwirtschaftliche Alterskasse, von inländischen > Berufsständische Versorgungseinrichtungen, inländischen Versicherungsunternehmen oder von sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden, sind > Inländische Einkünfte (§ 49 Abs 1 Nr 7 EStG). Die Renten der sog Basisversorgung werden nachgelagert besteuert (zu § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa; > Renteneinkünfte Rz 23 ff); Entsprechendes gilt für andere Renten, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden (zu § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG; > Renteneinkünfte Rz 45ff). Zur Besteuerung von Betriebsrenten > Auslandspensionen.
Rz. 3
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Das gilt allerdings nur, soweit Deutschland nach dem maßgebenden DBA diese Einkünfte besteuert (> Doppelbesteuerung Rz 55f). Überwiegend weisen die DBA allerdings noch (> Rz 4) dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Werden Altersrenten in einem anderen EU-Mitgliedstaat besteuert, verstößt der beschränkte SA-Abzug gemäß § 50 Abs 1 Satz 3, 4 EStG der > Grenzgänger nicht gegen Unionsrecht (BFH 225, 421 = BStBl 2009 II, 1000).
Rz. 4
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Renten, die im > Inland ansässige Personen aus dem Ausland beziehen, unterliegen nach nationalem Recht der Besteuerung in Deutschland. International wird das Besteuerungsrecht in den DBA ebenso noch vielfach dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Die Anzahl der Vertragsstaaten, die die Renten aus ihren gesetzlichen Sozialversicherungssystemen im Kassenstaat besteuern dürfen, hat aber zunehmende Tendenz (> Doppelbesteuerung Rz 55f; > Renteneinkünfte Rz 16ff [16/3] sowie zudem die Stichworte zu den einzelnen Vertragsstaaten).