Rz. 25
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Blinde und hilflose Stpfl haben Anspruch auf den erhöhten Pauschbetrag des § 33b Abs 3 Satz 3 EStG (> Rz 42). Seit dem VZ 2021 wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten um Taubblinde (> Rz 25/2) ergänzt; die Erweiterung ist deklaratorisch, da Menschen mit dem (2017 neu eingeführten) Merkzeichen "TBl" immer auch das Merkzeichen "H" erhalten (BT-Drs 19/23793, 20). Zum Nachweis > Rz 29.
Rz. 25/1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
"Blind" sind Personen, die von Geburt an blind sind oder das Augenlicht völlig verloren haben; ebenso Personen mit einer so geringen Sehschärfe, dass sie sich in einer vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können. Sie erhalten das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis (> Rz 29).
Rz. 25/2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
"Taubblind" sind Personen, die wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen GdB von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen GdB von 100 haben. Das Merkzeichen "TBl" im Schwerbehindertenausweis (> Rz 29) umfasst nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für blinde und gehörlose Menschen, deshalb werden die Merkzeichen "Bl" und "Gl" bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich eingetragen.
Rz. 26
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Wann ein Stpfl hilflos ist (Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis, > Rz 29), bestimmen § 33b Abs 6 Sätze 3 und 4 aF EStG bzw § 33b Abs 3 Sätze 4 und 5 EStG in der seit VZ 2021 geltenden Fassung sowohl für den > Behinderten-Pauschbetrag als auch für den > Pflege-Pauschbetrag. Die Definition des Hilflosen entsprach bis 2016 derjenigen des Schwerstpflegebedürftigen nach den §§ 14, 15 SGB XI aF (Pflegestufe III), seit 2017 wurden im Recht der > Sozialversicherung die Pflegestufen I, II und III in Pflegegrade 0 bis 5 geändert (> Pflegeversicherung Rz 5 f). Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze verwenden (in Teil A Punkt 4 Buchst b der Anlage zu § 2 VersMedV; > Rz 9) zur Definition des Merkmals Hilflos zu § 33b EStG identische Formulierungen. Danach ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Hilflosigkeit idS ist auch gegeben, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den vorgenannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität erforderlich ist (§ 33b Abs 6 Sätze 3 und 4 EStG aF bzw § 33b Abs 3 Sätze 4 und 5 EStG in der seit dem VZ 2021 geltenden Fassung). Ergänzend > Pflege-Pauschbetrag Rz 4.
Rz. 26/1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Eine Behinderung iSd § 33b Abs 1 bis 3 EStG (> Rz 9 f) muss damit nicht verbunden sein; die Hilflosigkeit kann deshalb auch altersbedingt sein. Auch Säuglinge oder Kleinkinder können wegen einer Behinderung bereits ab Geburt hilflos iSd § 33b EStG sein, wenn sie über das altersbedingte Maß hinaus in erheblichem Umfang der Pflege bedürfen. Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen wird (gem Teil A Punkt 5 der Anlage zu § 2 VersMedV; > Rz 9) in Abhängigkeit vom Lebensalter beurteilt (zB Diabetes bis zum 16. Lebensjahr, > Phenylketonurie bis zum 14. Lebensjahr).
Rz. 26/2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Besonders nach einem Unfall rechtfertigt die Hilflosigkeit nur dann einen erhöhten Pauschbetrag, wenn sie ununterbrochen für eine längere Zeit (mehr als 6 Monate) gegeben ist, selbst wenn mit ihrer Minderung oder ihrem Wegfall zu rechnen ist (BFH 142, 377 = BStBl 1985 II, 129). Ein geänderter GdB wird nur festgestellt, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird (Teil A Punkt 7 Buchst a der Anlage zu § 2 VersMedV; > Rz 9). Weil der Pauschbetrag als Jahresbetrag gewährt wird (> Rz 43), wird in Ausnahmefällen ‚Hilflosigkeit’ anerkannt, wenn sie sachlich gegeben ist, aber nicht tatsächlich über einen längeren Zeitraum bestanden hat. Stirbt zB ein mit Fehlbildungen zur Welt gekommenes Kind nach wenigen Tagen, wird gleichwohl der erhöhte Jahres-Pauschbetrag für Hilflose (> Rz 42, 43) gewährt. Entsprechendes gilt auch für Erwachsene (EFG 2002, 280).
Rz. 26/3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Gehörlose werden grundsätzlich weder Blinden noch Hilflosen gleichgestellt (EFG 1987, 248); das ist verfassungsgemäß (BSG vom 10.12.2003 – B 9 SB 4/02 R). Auch wenn mit dem SGB IX ein eigenes Merkzeichen "Gl" für gehörlose Menschen eingeführt worden ist (Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr – § 228 Abs 1 SGB IX), sind damit keine steuerlichen Rechtsfolgen verknüpft (BSG vom 10.12.2003 – B 9 SB 4/02 R). Bei Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit eines schwer behinderten Menschen ist allerdings in der Zeit ab Beginn der Frühförderung bis zur Beendigung der Ausbildung idR Hilflosigkeit gegeben (Teil A Punkt 5 Buchst d Doppelbuchst ee der Anlage zur § 2 VersMedV; > Rz 9); darüb...