Rz. 1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Der westlich Deutschlands gelegene (mittlere "BeNeLux"-)Nachbarstaat Königreich Belgien (Hauptstadt Brüssel; Amtssprachen: Niederländisch, Französisch, Deutsch) ist Mitgliedstaat der > Europäischen Union und gehört von Beginn an seit 1999 zur Eurozone (> Euro Rz 1).
Es gilt das DBA nebst Schlussprotokoll vom 11.04.1967, welches am 30.07.1969 in Kraft getreten (BGBl 1969 II, 1465 = BStBl 1969 I, 468) und durch Zustimmungsgesetz vom 06.01.1969 ratifiziert worden ist (BGBl 1969 II, 17 = BStBl 1969 I, 38). Änderungen ergeben sich ab dem VZ 2004 aus dem Zusatzabkommen vom 05.11.2002 nebst Schlussprotokoll (BGBl 2003 II, 1616; > Rz 5) mit Zustimmungsgesetz vom 12.11.2003 (BStBl 2003 I, 346) und ab dem VZ 2010 aus dem Änderungsprotokoll vom 21.01.2010 (BGBl 2010 II, 1278; > Rz 19). Zu beachten ist zudem die KonsVerBELV vom 20.12.2010 (BGBl 2010 I, 2137), geändert durch VO vom 11.12.2012 (BGBl 2012 I, 2637). Zur Corona-Konsultationsvereinbarung > Rz 5/1.
Ein als Ersatz für das bestehende DBA geplantes und für Veranlagungs- und Abzugssteuern nicht rückwirkendendes Revisionsabkommen wurde am 15.03.2018 paraphiert (vgl BMF vom 18.02.2021, BStBl 2021 I, 265); weitere Terminierungen hierzu sind aktuell nicht bekannt.
Rz. 2
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Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2); für die > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt ihre BMG ist (§ 51a EStG). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland (> Inland) und das Königreich Belgien (Art 3 Abs 1 Nr 1), sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der > Arbeitnehmer ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1); > Doppelbesteuerung Rz 20 ff. Zu Besonderheiten > Rz 5–16.
Übt der ArbN seine Tätigkeit im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses im Tätigkeitsstaat im Kalenderjahr nur vorübergehend (nicht länger als 183 Tage – übliche Arbeitsunterbrechungen eingeschlossen) aus, bleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2; es gilt also noch eine ältere 183-Tage-Klausel;> Doppelbesteuerung Rz 28 ff). Maßgebend ist nicht die Dauer des Aufenthalts, sondern die Dauer der Ausübung der Berufsarbeit (vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 97ff [102], BStBl 2018 I, 643 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Voraussetzung ist aber außerdem, dass der Lohn nicht zu Lasten eines im Tätigkeitsstaat ansässigen > Arbeitgeber oder zu Lasten einer > Betriebsstätte Rz 25 f des ArbG im Tätigkeitsstaat gezahlt wird. Das ist zB nicht der Fall, wenn ein ArbN bei einer von seinem deutschen ArbG in Belgien durchgeführten Montage tätig ist, die nach Art 5 Abs 2 Nr 7 eine Betriebsstätte in Belgien begründet, der die Lohnzahlung als Teil der > Betriebsausgaben zuzuordnen ist. Die belgische FinVerw stellt bei unbeschränkt Stpfl auf den juristischen ArbG ab und bei beschränkt steuerpflichtigen ArbN im Allgemeinen auf den wirtschaftlichen ArbG. Für den BFH ist ArbG iSd DBA derjenige, der die Vergütung für eine für ihn geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt (BFH 191, 325 = BStBl 2002 II, 238).
Rz. 3/1
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Zum Besteuerungsrecht Deutschlands zu > Entlassungsabfindungen eines in Belgien ansässigen ArbN vgl § 2 KonsVerBELV (entspricht BMF vom 10.01.2007, BStBl 2007 I, 261), die – anders als eine Verständigungsvereinbarung (vgl BFH 226, 267 = BStBl 2010 II, 394) – das Gericht grundsätzlich bindet.
Rz. 4
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Soweit Deutschland nach Art 15 die Besteuerung zugewiesen wird, gilt nach innerstaatlichem deutschen Steuerrecht: Bezieht eine in Belgien ansässige Person Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Deutschland, so wird grundsätzlich LSt erhoben, wenn die Arbeit in Deutschland ausgeübt wird (Art 15). Die beschränkte LSt-Pflicht gilt aber nur für inländische Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG, nicht aber in Fällen bloßer Arbeitsverwertung (> R 39.4 Abs 3 LStR; > Inländische Einkünfte Rz 5 ff). Zur Behandlung von > Insolvenzgeld Rz 4.
Rz. 5
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> Grenzgänger: Nach dem Zusatzabkommen von 2002 (> Rz 1) werden die Einkünfte von Grenzgängern im jeweiligen Tätigkeitsstaat (nicht mehr im Wohnsitzstaat) besteuert. Die belgischen Wohnsitzgemeinden erheben einen Anteil an der deutschen ESt, die die dort wohnenden – im Bevölkerungsregister eingetragenen – Grenzgänger gezahlt haben; dieser Anteil wird auf die deutsche ESt angerechnet. Die Besteuerung richtet sich dann grundsätzlich nach Art 15 (> Rz 3). Das bedeutet:
Der Arbei...