Rz. 61
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Nimmt ein aus dem Ausland kommender Studierender im > Inland eine Beschäftigung auf, unterliegt der > Arbeitslohn nach nationalem Recht grundsätzlich dem LSt-Abzug, denn der Arbeitslohn beschränkt steuerpflichtiger Studenten unterliegt idR der Besteuerung im Tätigkeitsstaat (> Doppelbesteuerung Rz 21 ff). In den DBA gibt es aber Ausnahmen, die dem nationalen Recht vorgehen (> Rz 62 ff; > Doppelbesteuerung Rz 51). Ggf sind auch die Besonderheiten für eine > Geringfügige Beschäftigung zu beachten.
Erzielt ein beschränkt steuerpflichtiger Student oder Praktikant im Inland Einkünfte, die nicht bereits nach DBA-Recht von der Besteuerung freigestellt sind, wird eine steuerliche Belastung erst eintreten, wenn die Einkünfte den > Grundfreibetrag übersteigen; das sind 8 652 EUR (VZ 2016 – vgl § 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG; > Existenzminimum). Zudem ist zu prüfen, ob ein Antrag auf Besteuerung nach § 1 Abs 3 EStG in Betracht kommt (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, > Rz 2/1; > Rz 6/2).
Rz. 62
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Unterhalts-, Schul- und Studiengelder, die ein ausländischer Studierender aus Quellen außerhalb des Gastlandes erhält – idR von seinen im > Ausland ansässigen > Angehörige –, unterliegen nach nationalem Recht meist nicht der ESt (> Renteneinkünfte Rz 73; beachte zB aber > R 22.1 Abs 1 Satz 4 EStR). Überdies bleiben sie auch nach den DBA mit vielen Herkunftsstaaten im Gastland unbesteuert; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 51 und im Einzelnen die jeweiligen Länderstichworte.
Rz. 63
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Auf Grund einiger, besonders älterer DBA hat Deutschland zudem kein Besteuerungsrecht, wenn der Student im > Inland nicht mehr als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres beschäftigt wird, um für die Ausbildung notwendige praktische Erfahrungen zu sammeln; die ausgeübte Tätigkeit muss also ausbildungsbezogen sein. Die Notwendigkeit der praktischen Ausbildung muss sich aus der Studien- oder Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs ergeben (vgl BFH 167, 65 = BStBl 1992 II, 546 zum früheren DBA von 1954, BGBl 1955 II, 750 mit > Österreich). Vgl im Einzelnen die jeweiligen Länderstichworte.
Rz. 64
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Nach DBA-Recht verzichtet der deutsche Fiskus bei bestimmten Herkunftsländern überdies auf die Besteuerung der (Neben-) Einkünfte von Studierenden und Praktikanten bis zu bestimmten Betragsgrenzen. Die nach seinerzeitigem Stand in Betracht kommenden Vertragsstaaten sowie die in Euro umgerechneten Beträge, bis zu denen ein Nebenverdienst in Deutschland unbesteuert bleibt, enthält BMF vom 16.03.2001, BStBl 2001 I, 204. Vgl zu den im Einzelnen geltenden Voraussetzungen die jeweiligen Länderstichworte.
Rz. 65
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Ist der > Arbeitslohn auf Grund eines DBA in Deutschland steuerfrei, bildet das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG auf Antrag des ArbN oder des ArbG eine entsprechende Freistellungsmitteilung (§ 39 Abs 4 Nr 5 EStG; > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21); zu Einzelheiten > Rz 27, 47.
Rz. 66
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Randziffer einstweilen frei.