Rz. 71
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
> Grenzgänger (> Doppelbesteuerung Rz 52) und > Grenzpendler, die arbeitstäglich aus den Anrainerstaaten nach Deutschland kommen und die ein > Inländischer Arbeitgeber beschäftigt, sind nach nationalem Recht grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig (> Rz 21), weil sie weder > Wohnsitz noch gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland haben. Besteuert wird in Deutschland aber nur, soweit das anzuwendende DBA Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. Für einen im EU-/EWR-Raum ansässigen ArbN, der sein Einkommen im Wesentlichen in Deutschland erwirtschaftet, wird eine für ihn günstige Besteuerung nach § 1 Abs 3 iVm § 1a EStG wie bei unbeschränkter Steuerpflicht in Betracht kommen. Zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff.
Rz. 72
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Begibt sich umgekehrt ein in Deutschland ansässiger ArbN arbeitstäglich ins benachbarte > Ausland, um für einen dort ansässigen ArbG tätig zu werden, weist das anzuwendende DBA im Prinzip das Besteuerungsrecht dem ausländischen Vertragsstaat zu (> Doppelbesteuerung Rz 20 ff). Bei dem im Inland unbeschränkt stpfl ArbN werden die im Ausland erzielten Einkünfte (> Ausländischer Arbeitslohn) in Deutschland nur für den > Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG berücksichtigt.
Rz. 73
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Belgien: Der Arbeitslohn der Grenzgänger von und nach Belgien wird im Tätigkeitsstaat besteuert. Zu Einzelheiten > Belgien Rz 5. Für den LSt-Abzug gelten die Regelungen für beschränkt Stpfl (> Rz 21 ff). Zur Minderung der deutschen tariflichen ESt um die in Belgien erhobene Gemeinde-Zusatzsteuer > Belgien Rz 17.
Dänemark: Für Grenzpendler gibt es keine Sonderregelung. Soweit das DBA Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist (> Dänemark), gelten für den LSt-Abzug die > Rz 21 ff.
Frankreich: Es gibt eine Sonderregelung für Grenzgänger. ArbN aus der Grenzzone werden im Wohnsitzstaat besteuert (vgl das Zusatzabkommen 2015 zum DBA 1959, BGBl 2015 II, 1332). Zu Einzelheiten > Frankreich Rz 7 ff.
Luxemburg: Für Grenzpendler gibt es keine Sonderregelung. Soweit das DBA Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist (> Luxemburg), gelten für den LSt-Abzug die > Rz 21 ff. Ab 2014 gilt das neue DBA Luxemburg 2012 (BGBl 2012 II, 1402).
Niederlande: Für Grenzpendler gibt es keine Sonderregelung, allerdings in Art 14 Abs 3 des DBA eine Spezialvorschrift für die Besteuerung von ArbN in grenzüberschreitenden Gewerbegebieten. Soweit das DBA Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist (> Niederlande), gelten für den LSt-Abzug die > Rz 21 ff.
Österreich: Es gibt eine Sonderregelung für Grenzgänger. ArbN aus der Grenzzone werden im Wohnsitzstaat besteuert. Zu Einzelheiten > Österreich Rz 6.
Polen: Für Grenzpendler gibt es keine Sonderregelung. Soweit das DBA Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist (> Polen), gelten für den LSt-Abzug die > Rz 21 ff.
Schweiz: Es gibt eine Sonderregelung für Grenzgänger, die das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist. Der Tätigkeitsstaat darf eine Quellensteuer bis zu 4,5 % der Bruttobezüge erheben. Zu Einzelheiten > Schweiz Rz 13 ff.
Tschechien: Für Grenzpendler gibt es keine Sonderregelung. Soweit das DBA Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist (> Tschechien), gelten für den LSt-Abzug die > Rz 21 ff.
Rz. 74
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Randziffer einstweilen frei.