Rz. 21
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Beschränkt lohnsteuerpflichtig (§ 1 Abs 4 EStG) sind ArbN, die im Inland weder einen > Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben, nicht zu den nach § 1 Abs 2 und 3 EStG unbeschränkt Stpfl gehören (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff, 20ff) und > Inländische Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a–e EStG beziehen. Das sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 19 EStG (> Arbeitslohn),
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wenn die Arbeit im > Inland ausgeübt wird oder worden ist (zu Einzelheiten > Inländische Einkünfte Rz 2/1, 3ff; > R 39.4 Abs 2 LStR); |
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wenn die Arbeit im > Inland verwertet wird oder worden ist (zu Einzelheiten > Inländische Einkünfte Rz 2/1, 5ff; > R 39.4 Abs 2 LStR); |
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die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens (> Deutsche Bahn) und der > Deutsche Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden (> Inländische Einkünfte Rz 2/2, 6). Das gilt auch für Leistungen, die unter Einschaltung dieser Kassen ausgezahlt werden, ohne dass ein unmittelbarer Anspruch gegen sie besteht (zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 47/1); |
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die als Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden (zu Einzelheiten > Inländische Einkünfte Rz 2/3, 7); |
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die als Entschädigung iSv § 24 Nr 1 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 10 ff) für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben (> Inländische Einkünfte Rz 2/4, 8); vgl dazu EFG 2016, 1094 – Rev, BFH VI R 6/16). |
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wenn die Arbeit an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung (> Betriebsstätte Rz 7) im > Inland betrieben wird (vgl § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst e EStG; > Doppelbesteuerung Rz 49 ff, > Inländische Einkünfte Rz 2/5, 9). Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird damit auch der > Arbeitslohn nicht im Inland ansässiger Angehöriger des > Fliegendes Personal in den LSt-Abzug einbezogen, der auf eine Tätigkeit außerhalb des deutschen Luftraumes entfällt. |
Rz. 22
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Der LSt-Abzug (> Rz 25 ff) hat Vorrang vor dem besonderen Steuerabzug nach § 50a EStG; wegen der Einzelheiten zu § 50a EStG > Rz 75 ff. So unterliegen Bezüge von beschränkt steuerpflichtigen Berufssportlern, Künstlern, Artisten, Entertainern, die von einem > Inländischer Arbeitgeber iSv § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG (> Arbeitgeber Rz 11 ff) beschäftigt werden, dem LSt-Abzug, soweit sie > Arbeitslohn sind. Zu einer ausführlichen Darstellung vgl BMF vom 31.07.2002, BStBl 2002 I, 707, ergänzend > Rz 50–60. Gibt es aber keinen inländischen zum LSt-Abzug verpflichteten ArbG, so unterliegen die Bezüge dem Steuerabzug nach §§ 50a, 50d EStG (> R 39.4 Abs 4 LStR). Nicht in § 50a EStG genannte Personen ohne inländischen, zum Steuerabzug verpflichteten Vergütungsschuldner werden zur ESt veranlagt (> Rz 80 ff).
Rz. 23
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Zur Besteuerung von ArbN, die für ihren in Deutschland ansässigen ArbG im > Ausland tätig werden und ihren > Wohnsitz in Drittstaaten haben, deren Arbeitsleistung aber im Inland verwertet wird, > Ausland Rz 4, 11ff; > Doppelbesteuerung Rz 17, 21.
Rz. 24
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Ist ein ArbN nicht im > Inland ansässig und deshalb grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig und erwirtschaftet er seine Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland, so kann er auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (vgl § 1 Abs 3 EStG). Voraussetzung ist, dass die der deutschen ESt unterliegenden inländischen Einkünfte (vgl § 49 Abs 1 Nr 4 EStG, > Inländische Einkünfte) im Kalenderjahr mindestens 90 % seiner im In- und Ausland erzielten Einkünfte ausmachen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte im Kalenderjahr nicht den > Grundfreibetrag des § 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG übersteigen; das sind für 2016 8 652 EUR, bei Eheleuten 17 304 EUR. Dies muss die im Wohnsitzstaat zuständige Finanzb...