Rz. 6
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Gesellschaftlichen Charakter haben Veranstaltungen, bei denen die Pflege des persönlichen Kontakts der Betriebsangehörigen untereinander und mithin die Verbesserung des Betriebsklimas im Vordergrund steht. Der BFH versteht darunter ein geselliges Beisammensein (siehe auch > Rz 5 aE). Dazu gehören der Betriebsausflug mit Bahn, Bus, Schiff, Flugzeug; die Weihnachtsfeier; die Feier eines Firmenjubiläums; ein Betriebsfest mit und ohne Tanz; gemeinsames Kegeln in einer Gaststätte (BFH 143, 544 = BStBl 1985 II, 529); ebenso ein Theaterbesuch oder der Besuch einer Sportveranstaltung, aber nur, wenn im Zusammenhang damit (also vorher oder anschließend) Gelegenheit zu persönlichen Kontakten, zB in einer Gaststätte, besteht (BFH 146, 87 = BStBl 1986 II, 406); zum Betriebssportfest > Betriebssport Rz 4; zu einem Zirkusbesuch im Rahmen eines eintägigen Betriebsausflugs EFG 1989, 347; ebenso Jubilar- und Pensionärstreffen (> Rz 29).
Rz. 6/1
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Keine Betriebsveranstaltungen sind aber Feiern zur Ehrung eines einzelnen Mitarbeiters zB anlässlich seines Jubiläums oder seiner Verabschiedung aus dem Betrieb, auch nicht bei Beteiligung weiterer Betriebsangehöriger (BMF vom 14.10.2015, Tz 1, > Rz 3); zu Einzelheiten > Bewirtung Rz 25, > Jubiläumsfeier Rz 8 ff – > R 19.3 Abs 2 Nr 3 und 4 LStR ist weiterhin anwendbar (BMF vom 14.10.2015, Tz 1, > Rz 3). Eine > Betriebsversammlung hat keinen gesellschaftlichen (geselligen) Charakter; freilich kann sich eine Betriebsveranstaltung zeitlich an eine Betriebsversammlung anschließen (vgl EFG 1983, 576 und > Rz 7). Auch ein Arbeitsessen ist keine Betriebsveranstaltung (BMF vom 14.10.2015, Tz 1, > Rz 3; > Arbeitslohn Rz 62, > Bewirtung Rz 10 ff).
Rz. 6/2
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Nicht zu den Betriebsveranstaltungen gehören sog Incentiveveranstaltungen (> Incentives Rz 2 ff). Diese haben keinen gesellschaftlichen Charakter, sondern der ArbG möchte damit bestimmte, ausgewählte ArbN oder eine abgegrenzte Gruppe für ihre Leistung belohnen und/oder sie ‚anspornen’. Wenn die Teilnahme allen ArbN offensteht, so ist dies ein Indiz dafür, dass eine solche Incentive-Veranstaltung nicht gegeben ist, vgl EFG 2019, 281 = DStRE 2019, 612 (Rev, BFH VI R 4/19).
Rz. 6/3
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Von den Betriebsveranstaltungen abzugrenzen sind ferner sonstige betriebliche (bzw fachliche) Veranstaltungen, die nicht zur Lohnzuwendung führen. Hierzu zählen insbesondere Fort-, Ausbildungs- und Studienveranstaltungen. Der fachliche Hintergrund wird insbesondere erkennbar, wenn die Teilnahme für die ArbN Arbeits- bzw Dienstzeit ist, vgl BFH 225, 58 = BStBl 2009 II, 726. In EFG 1985, 499 war die Besichtigung des Hauptwerkes des ArbG aber auch außerhalb der Arbeitszeit keine Betriebsveranstaltung. Ein weiteres Indiz für die Abgrenzung des fachlichen Teils vom geselligen Beisammensein kann uE auch der Konsum alkoholischer Getränke sein. Nach diesen Grundsätzen führen uE auch auflockernde (spielerische) Komponenten (zB Besuch eines Klettergartens oder ein Knigge-Kurs) während eines sog Teambuilding-Workshops nicht automatisch zu einer (ggf anteiligen) Betriebsveranstaltung, sondern können bei entsprechender Ausgestaltung noch einen fachlichen Hintergrund haben (insbesondere, wenn dieser Anteil unterhalb von 10 % liegt).