Rz. 1
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Das als parlamentarische Monarchie geführte Königreich Dänemark (Hauptstadt: Kopenhagen, Amtssprache: Dänisch) ist ein nordeuropäischer Staat auf der Halbinsel Jütland und insbesondere den Inseln Seeland und Fünen. Es grenzt im Süden an Deutschland und es ist durch eine Brücke mit > Schweden verbunden. Zum Königreich Dänemark gehören auch die > Färöer-Inseln, eine Inselgruppe im Atlantik, nördlich von Schottland, zwischen > Island und > Norwegen, sowie Grönland; diese Gebiete sind jedoch weitgehend autonom. Dänemark ist bereits seit der ersten Norderweiterung in 1973 Mitglied der > Europäische Union (ohne die autonomen Gebiete Grönland und die Färöer-Inseln), verwendet als Währung jedoch nicht den > Euro, sondern (weiterhin) die Dänische Krone (DKK).
Seit dem VZ 1997 gilt das DBA nebst Protokoll vom 22.11.1995 (BGBl 1996 II, 2565 = BStBl 1996 I, 1219), das am 25.12.1996 in Kraft getreten ist (BGBl 1997 II, 728 = BStBl 1997 I, 624). Das Abkommen wurde geändert durch Protokoll vom 01.10.2020 (vgl Gesetz zu dem Protokoll vom 26.05.2021, BGBl 2021 II, 483 nebst Berichtigung des Gesetzes vom 24.11.2021, BGBl 2021 II, 1216), das am 23.12.2021 in Kraft getreten ist (vgl Bekanntmachung vom 25.01.2022, BGBl 2022 II, 103). Das DBA entspricht weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff), weist jedoch die Besonderheit auf, dass es auch die Regelungen zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Auskunftsaustausch, Beitreibungshilfe und Hilfe bei der Zustellung von Schriftstücken) entsprechend der Konvention des > Europarat enthält.
Rz. 2
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark, nicht für die > Färöer-Inseln und Grönland (> Rz 1); das Abkommen umfasst auch den Kontinentalsockel Deutschlands und Dänemarks, soweit dort eine Tätigkeit in Verbindung mit der Erforschung und Ausnutzung der Naturvorkommen des Sockels ausgeübt wird (Art 3 Abs 1 Buchst b). Durch Protokoll vom 01.10.2020 (> Rz 1) wird klargestellt, dass hierzu auch die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden Ressourcen und die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern gehören (vgl ähnlich § 1 Abs 1 Satz 2 Nr 2 EStG zum Begriff > Inland).
Das DBA gilt grundsätzlich für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 2 Abs 4). Die Regelungen über den Beistand in Steuersachen (Abschn IV) gelten jedoch – unabhängig von einer Ansässigkeit und unabhängig von der Staatsangehörigkeit – für alle Personen (Art 2 Abs 4 Buchst c). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18.
Rz. 3
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt eine auf das Kalenderjahr bezogene 183-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 28 ff); greift sie ein, wird durch sie die Besteuerungsbefugnis abschließend dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen (Wortlaut: "können […] nur"). Wird ein in Dänemark ansässiger ArbN vorübergehend an weniger als 184 Tagen im Kalenderjahr in Deutschland tätig (auf die Aufenthaltsdauer kommt es nicht an), ist deshalb allein Dänemark als Ansässigkeitsstaat steuerberechtigt, wenn der ArbN von einem in Dänemark ansässigen ArbG entlohnt wird, ohne dass die Entlohnung zu Lasten einer in Deutschland befindlichen > Betriebsstätte oder ständigen Einrichtung dieses ArbG geschieht. Durch Protokoll vom 01.10.2020 (> Rz 1) ist diese Regelung insofern geändert worden, als nur noch auf die Entlohnung zu Lasten einer Betriebsstätte abzustellen ist. Zur Ermittlung der Tage vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 97 ff, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 4
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Bei gewerbsmäßiger > Arbeitnehmerüberlassung (Art 15 Abs 4) ist die 183-Tage-Klausel nicht anwendbar; hier besteuert zunächst der Tätigkeitsstaat. Zur Steueranrechnung > Rz 14, 15. Zu weiteren Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 37. Zu Berufskraftfahrern > Doppelbesteuerung Rz 36 f mit Beispielen.
Rz. 5
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Liegen die Voraussetzungen der 183-Tage-Klausel nicht vor – besonders also für > Grenzpendler (eine Sonderreglung für > Grenzgänger gibt es nicht), wenn der > Arbeitslohn von einem ArbG in Deutschland gezahlt wird –, so unterliegt die Vergütung auch bei nur vorübergehender Tätigkeit des ArbN in Deutschland dem Steuerabzug. Ein ArbN, der sein > Einkommen im Wesentlichen in Deutschland erwirtschaftet, kann aber hier als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30 ff). Ergänzend > Inländische Einkünfte.
Rz. 6
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Gehälter und ähnliche Vergütungen, die ein nach Handelsrecht verantwortlicher Leiter, der in dem ei...