Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die Zahlung von > Arbeitslohn in ausländischer Währung wird als Einnahme in Geld iSv § 8 Abs 1 Satz 1 EStG behandelt (BFH 228, 48 = BStBl 2010 II, 698; > R 8.1 Abs 1 Satz 6 LStR). Die für einen monatlichen > Lohnzahlungszeitraum zufließende Fremdwährung ist anhand der von der EZB veröffentlichten monatlichen Durchschnittskurse in > Euro umzurechnen (vgl BMF vom 12.12.2023, Rz 305, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).

Der in einer Fremdwährung gezahlte Arbeitslohn ist kein > Sachbezug iSv § 8 Abs 2 EStG. Für seine Umrechnung (Bewertung) sind weder der 4 %ige Abschlag nach § 8 Abs 2 Satz 1 iVm > R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR noch die 50-EUR-Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG anzusetzen (BFH 207, 309 = BStBl 2005 II, 135).

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 129 AO, wenn das FA bei der Veranlagung den in der > Steuererklärung in ausländischer Währung angegebenen Arbeitslohn nicht in DM/Euro umrechnet (EFG 2003, 279).

 

Rz. 3

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Ergänzend > Geldumtausch, > Kryptowährung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?