Rz. 40
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen eines Diplomaten oder Konsul werden grundsätzlich die gleichen Vorrechte gewährt (Art 37 Abs 1 iVm Art 24 WÜD; Art 49 Abs 1 WÜK). Während jedoch Diplomaten und Konsuln idR die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben (dürfen), die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind (vgl Art 42 WÜD), gilt dies nicht gleichermaßen für die Familienangehörigen. Zwar gilt auch für Familienangehörigen grundsätzlich die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (> Rz 25). Sofern sie nicht selbst ebenfalls zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür > Arbeitslohn aus einer inländischen > Öffentliche Kasse beziehen, müssen sie dafür jedoch entweder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen oder keine > Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im > Inland einkommensteuerpflichtig sind. Darüber hinaus ist erforderlich, dass sie in dem Staat, in dem sie ihren > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten ESt-pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom > Einkommen herangezogen werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff).
Rz. 41
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Ob eine Person in einem Staat nur in einem Umfang besteuert wird, die der deutschen beschränkten Stpfl entspricht, ist nach den Vorschriften des ausländischen Staates zu prüfen. Auf die tatsächliche Besteuerung kommt es insofern nicht an.
Beispiel 1:
Die deutsche Ehefrau F eines Diplomaten der deutschen Botschaft in Paris lebt mit ihrem Ehemann zusammen in > Frankreich und hat weder einen > Wohnsitz noch den gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland. In Frankreich ist sie als ArbN bei einem deutschen ArbG beschäftigt, für den sie in Frankreich an ihrem Wohnort tätig ist. Der > Arbeitslohn wird nicht aus einer öffentlichen Kasse gezahlt.
Nach Art 37 WÜD genießen die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienangehörigen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaates sind, die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie die Diplomaten (> Rz 40). Der Arbeitslohn der F darf somit in Frankreich nicht besteuert werden, weil er nicht aus einer Quelle des Empfangsstaats fließt.
Der Arbeitslohn wird jedoch im > Inland besteuert, weil F gemäß § 1 Abs 2 EStG erweitert unbeschränkt stpfl ist. Dies ergibt sich daraus, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zum Haushalt des Diplomaten gehört, nur Einkünfte erzielt, die im Inland besteuert werden können und im Wohnsitzstaat lediglich zu einem der beschränkten ESt-pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch erzielt die Ehefrau neben dem Arbeitslohn noch Einkünfte aus der Vermietung eines privaten Grundstücks, dass in Frankreich liegt. Nach dem WÜD dürfen diese Einkünfte vom Tätigkeitsstaat besteuert werden (> Rz 3).
Folgt man der Auffassung, das WÜD weise mit der Steuerbefreiung im Empfangsstaat (Frankreich) gleichzeitig dem Entsendestaat (Deutschland) die unbeschränkte Stpfl zu, ergäbe sich bereits daraus, dass F ihre Einkünfte in Deutschland als unbeschränkt Stpfl zu versteuern hätte und mit ihrem Ehemann zusammenveranlagt werden kann. UE hängt dies jedoch davon ab, ob sie im Wohnsitzstaat Frankreich nur in einem Umfang besteuert wird, der der deutschen beschränkten Stpfl entspricht.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 1, jedoch hat die Ehefrau des Diplomaten nicht die deutsche, sondern die französische Staatsangehörigkeit. In diesem Fall wäre der Tätigkeitsstaat durch das WÜD nicht gehindert, den Arbeitslohn zu versteuern. Diese Besteuerung würde wohl auch im Rahmen einer der deutschen unbeschränkten Stpfl ähnlichen Art vorgenommen werden. F wäre somit nicht erweitert unbeschränkt stpfl, was dazu führt, dass sie nicht mit ihrem Ehemann zusammenveranlagt werden kann.
Beispiel 4:
Wie Beispiel 1, jedoch hat die Ehefrau des Diplomaten die kanadische Staatsangehörigkeit und ist für einen kanadischen ArbG tätig. In diesem Fall darf der Tätigkeitsstaat keine Steuern erheben, aber auch eine Besteuerung in Deutschland ist ausgeschlossen, weil die Ehefrau keine inländischen Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 4 EStG erzielt. Die Ehefrau ist nicht erweitert unbeschränkt stpfl und kann nicht mit ihrem Ehemann zusammenveranlagt werden, weil sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich im Inland besteuert werden.
Rz. 42
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Beim Tode eines Auslandsbediensteten iSd WÜD/WÜK bleibt seinem überlebenden Ehegatten – wenn er mit dem Verstorbenen im Ausland gelebt hat – noch für eine Übergangszeit der diplomatische Status des WÜD erhalten. § 1 Abs 2 EStG gilt aus Gründen der > Billigkeit auch für diese Übergangszeit fort (BMF vom 08.10.1996, BStBl 1996 I, 1191).
Rz. 43, 44
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Randziffern einstweilen frei.