Rz. 225
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Art 20 OECD-MA nimmt im Gastland bestimmte Bezüge von der Besteuerung aus, die ein Student, Praktikant oder Lehrling erhält, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält. Begünstigt ist eine Person, die in dem einen Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vor der Einreise in den anderen Staat (Gastland) dort ansässig war. Unbesteuert bleiben Zahlungen aus dem Ausland für die Ausbildung oder den Unterhalt dieser Person. Dadurch soll der Austausch von Studenten und Auszubildenden zwischen den Staaten gefördert werden. Art 20 OECD-MA verbietet lediglich die Besteuerung im Gastland, enthält jedoch keine Aussage zur Besteuerung in dem Staat, aus dem die Unterhalts- und Ausbildungshilfen stammen und nimmt bewusst die doppelte Nichtbesteuerung in Kauf, wenn dieser Staat die Zahlungen nicht besteuert.
Rz. 226
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Unterhalts- oder Ausbildungshilfen aus Sicht des Gastlandes aus dem Ausland stammen. Sie müssen nicht aus dem Staat kommen, in dem der Student ansässig ist oder unmittelbar vor der Einreise ansässig war. Der Student oder Auszubildende muss auch nicht im Gastland ansässig werden, er muss sich dort lediglich aufhalten. Der Aufenthalt im Gastland muss nicht langfristig sein, er erfordert jedoch die körperliche (physische) Anwesenheit im Gastland. Dies ist auch dann erfüllt, wenn er weiterhin im Ansässigkeitsstaat wohnt und nur zu Studien- bzw Ausbildungszwecken in das Gastland fährt, ohne dort zu übernachten.
Rz. 227
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Der Begriff Student ist weit auszulegen und erfordert nicht den Besuch einer Hochschule oder anderen Lehranstalt, wenngleich dies ein Indiz für den Status des Studenten ist. Allerdings ist die Einschreibung bei einer Lehranstalt allein nicht ausreichend, wenn tatsächlich keine Studien betrieben werden. Auf das Alter oder ein Berufsziel kommt es nicht an. Auch Rentner, die Studien lediglich als > Hobby betreiben, sind Studenten iSd OECD-MA.
Rz. 228
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Werden Stpfl in einem Gastland ausgebildet, die sich gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis befinden, ist die Abgrenzung, ob für die Zahlungen die Bestimmungen über unselbständige Arbeit (> Rz 122 ff) oder Art 20 OECD-MA anzuwenden ist, danach zu beurteilen, wofür die Zahlungen geleistet werden. Dabei wird es sich bei den Zahlungen des > Arbeitgeber idR um > Arbeitslohn handeln, auf den Art 20 OECD-MA nicht anzuwenden ist. Entscheidend ist dabei, wofür der ArbG die Zahlungen leistet und nicht, wofür der Auszubildende sie verwendet.
Rz. 229
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Wenn der ArbG nicht im Ansässigkeitsstaat, sondern im Gastland ansässig ist, stellt sich jedoch die Frage, ob der Auszubildende sich ausschließlich zur Ausbildung im Gastland aufhält. Zwar schließt eine unselbständige Beschäftigung neben der Ausbildung nicht aus, dass der Student oder Auszubildende sich hauptsächlich zur Ausbildung im Gastland aufhält, sofern die unselbständige Tätigkeit jedoch einen Umfang annimmt, der die Ausbildung überwiegt, ist Art 20 OECD-MA nicht (mehr) anzuwenden. Dies gilt in jedem Fall dann, wenn die unselbständige Tätigkeit nach der Ausbildung fortgesetzt wird.
Rz. 230
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Einige deutsche DBA enthalten zusätzliche Regelungen, die Art 20 OECD-MA ergänzen. So werden zB auch Vergütungen, die im Gastland erzielt werden, bis zu bestimmten Höchstbeträgen von der Besteuerung ausgenommen und die Dauer der Anwendungen dieser Regelung zeitlich beschränkt (vgl > Sambia Rz 10). Zur Besteuerung des in Deutschland erzielten Arbeitslohns beschränkt steuerpflichtiger Studenten > Beschränkte Steuerpflicht Rz 61 ff.
Rz. 231–234
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Randziffern einstweilen frei.