A. Entstehung der Lohnsteuer
Rz. 1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Man unterscheidet zwischen Entstehung und Fälligkeit des staatlichen Anspruchs auf die LSt. Der Zeitpunkt der Entstehung hat zB Bedeutung für die Bestimmung der anzuwendenden Fassung steuerlicher Vorschriften für die beim LSt-Abzug zu berücksichtigenden > Lohnsteuerabzugsmerkmale, außerdem für die > Verjährung von Steueransprüchen. Zum > Erlöschen des Lohnsteueranspruchs siehe auch > Abführung der Lohnsteuer Rz 5.
Rz. 2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Ein Steueranspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, bei der LSt also mit dem Zufließen des Arbeitslohns (> Zufluss von Arbeitslohn) an den ArbN (§ 38 Abs 2 Satz 2 EStG), also zu dem Zeitpunkt, in dem der ArbN die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den > Arbeitslohn erlangt (vgl BFH 206, 562 = BStBl 2004 II, 1087). Das gilt auch bei > Nachzahlung von Arbeitslohn und > Vorauszahlung von Arbeitslohn sowie bei der vom ArbG übernommenen pauschalen LSt, die gegenüber der LSt kein aliud, sondern mit ihr identisch ist (BFH 174, 363 = BStBl 1994 II, 715; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 4 ff). Wird ein ArbN von seinem im Ausland ansässigen ArbG in ein verbundenes Unternehmen im > Inland entsandt, entsteht die LSt ebenfalls im Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitslohns durch das ausländische Unternehmen an den ArbN; zur Erhebung der LSt durch das inländische Unternehmen > Entsendung von Arbeitnehmern Rz 6; vgl § 38 Abs 1 Satz 2 EStG; > R 38.3 Abs 5 Satz 4 LStR. Von dem Zeitpunkt der Entstehung der LSt ist der Zeitpunkt zu unterscheiden, der rechtstechnisch für die Erhebung der LSt maßgebend ist (> Rz 4 ff): Für die zeitliche Zuordnung des laufenden Arbeitslohns oder etwa gezahlter Lohnabschläge zu einem bestimmten Kalenderjahr vgl § 11 Abs 1 Satz 4 EStG iVm § 38a Abs 1 Satz 2 und 3 EStG (> Lohnzahlungszeitraum). Der Steueranspruch entsteht bei der LSt mithin unabhängig davon, ob oder zu welchem Zeitpunkt eine Verpflichtung zum LSt-Abzug besteht. Zahlt der ArbG Arbeitslohn aus, ohne LSt einzubehalten, so entsteht gleichzeitig der Haftungsanspruch (§ 42d EStG; § 38 AO) gegen den ArbG (BFH 181, 392 = BStBl 1997 II, 171; > Haftung für Lohnsteuer). Gleiches gilt, wenn die LSt zwar einbehalten, jedoch nicht abgeführt wird. Hat ein Dritter die Pflichten des ArbG zu erfüllen (> Lohnzahlung durch Dritte; § 38 Abs 3a EStG), haftet der Dritte neben dem ArbG (§ 42d Abs 9 EStG). Ergänzend > Erlöschen des Lohnsteueranspruchs.
Rz. 3
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Einkommensteuer entsteht hingegen erst mit Ablauf des > Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs 1 EStG). Das Gleiche gilt auch für den Anspruch auf Erstattung der LSt im Rahmen einer Veranlagung zur ESt (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 26 und > Pfändung des Steuererstattungsanspruchs). Zur Fälligkeit und > Verjährung von Steueransprüchen vgl BFH 192, 405 = BStBl 2001 II, 133.
B. Fälligkeit der Lohnsteuer
Rz. 4
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
"Fälligkeitssteuern" – zB LSt und USt – sind zu bestimmten Terminen anzumelden (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6 ff) und abzuführen (> Abführung der Lohnsteuer), ohne dass es einer Festsetzung durch das FA (vgl § 168 AO) bedarf, die den Steueranspruch konkretisiert. § 41a Abs 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass die im LSt-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene (pauschale) LSt spätestens am 10. Tag nach Ablauf des LSt-Anmeldungszeitraums abzuführen ist und legt damit grundsätzlich den Zeitpunkt der Fälligkeit fest (§ 220 Abs 1 AO). Frühester Zeitpunkt der Fälligkeit ist jedoch die Abgabe der > Lohnsteuer-Anmeldung, weil die LSt vorher noch nicht festgesetzt ist.
Beispiel:
ArbG A gibt die LSt-Anmeldung für den Monat Januar am 05.02. ab, während ArbG B die LSt-Anmeldung verspätet, erst am 15.02. abgibt. Daraus ergeben sich unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte. Während die LSt für ArbG A am 10.02. fällig ist, wird die LSt für ArbG B erst am 15.02. fällig.
Rz. 4/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bereits angemeldeten Steuer (berichtigte Anmeldung), wird der Betrag erst am Tage der Bekanntgabe der Zustimmung durch das FA fällig. Teilt das FA dem Stpfl die Zustimmung schriftlich oder elektronisch, zB durch einen > Abrechnungsbescheid mit, geht die FinVerw grundsätzlich davon aus, dass ihm die Zustimmung erst am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bzw nach der Absendung bekannt geworden ist. Ergeht keine Mitteilung, wird die Zustimmung dem Steuerpflichtigen mit der Zahlung des Mindersolls bekannt (vgl AEAO zu § 220).
Rz. 4/2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Führt eine berichtigte Anmeldung zu einer Erhöhung der bereits festgesetzten Steuer, ist der Mehrbetrag am Tag des Eingangs der berichtigenden LSt-Anmeldung fällig, weil die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt die Wirkung einer Steuerfestsetzung hat. Bei Nichtabgabe der Anmeldung setzt das FA die LSt von Amts wegen fest und bestimmt gleichzeitig den Fälligkeitstag.
Rz. 4/3
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist bedeutsam für die Beitreibung u...