Rz. 24

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Einen Erstattungsanspruch, den der ArbN bereits während des noch laufenden Kalenderjahres beim > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG geltend machen kann, leitet der BFH aus einer analogen Anwendung des § 50d Abs 1 Satz 2 EStG ab (vgl BFH 226, 529 = BStBl 2012 II, 493). Das betrifft jene Fälle, in denen der ArbG Teile des Arbeitslohns dem LSt-Abzug unterworfen hat, obwohl das Besteuerungsrecht nicht bei Deutschland liegt oder obwohl das FA eine ‚Freistellung mitgeteilt’ hat (ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 74, > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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