Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
In folgenden Fällen darf der ArbG vom LSt-Abzug erst absehen, wenn ihm eine Freistellungsbescheinigung vorliegt:
Rz. 1/1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die Freistellungsbescheinigung wird vom ArbN oder für ihn vom ArbG beantragt. Zuständig ist das > Betriebsstätten-Finanzamt (Abschn VI Nr 1 ATE, Anh 2; § 39 Abs 2 Satz 1 aE EStG, R 39b.10 LStR); zur Abstimmung mit dem Wohnsitz-FA beim Wegzug von ArbN ins Ausland vgl OFD Hannover vom 15.12.2006, IStR 2007, 76.
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die Wirkungsweise der Freistellungsbescheinigung ist unterschiedlich: Bei einer Steuerbefreiung nach dem ATE erlässt das FA die ESt/LSt – ggf unter bestimmten Bedingungen; > Auslandstätigkeitserlass Rz 50 ff.
Die Mitteilung des LSt-Abzugsmerkmals, dass der Arbeitslohn nach einem DBA von der LSt freizustellen ist, hat unterschiedliche Rechtswirkungen, je nachdem, ob das DBA eine Freistellung auf Antrag vorsieht oder nicht. Ist die Steuerbefreiung nach einem DBA antragsabhängig, hat die Freistellungsbescheinigung den Charakter eines > Grundlagenbescheid Rz 10, 11, und zwar beschränkt auf den LSt-Abzug (EFG 2016, 544 – Rev, BFH I R 82/15). In den übrigen Fällen wird dem ArbG haftungsausschließend lediglich die durch § 1 Abs 4 iVm § 49 EStG oder ein DBA vorgegebene Rechtslage (deklaratorisch) bescheinigt. Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 71 ff.
Rz. 3
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Im Freistellungsverfahren kann der Nachweis der Besteuerung im Ausland naturgemäß noch nicht erbracht werden. Das FA wird die Bescheinigung dennoch erteilen, wenn die übrigen nach dem DBA für die Freistellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl OFD Düsseldorf vom 18.07.2005, DB 2005, 1598). Für das Veranlagungsverfahren ist § 50d Abs 8 EStG zu beachten: Der Arbeitslohn wird von der deutschen ESt nur unter bestimmten Voraussetzungen freigestellt. Der Stpfl muss dem FA zuvor nachweisen, dass die in dem ausländischen Staat festgesetzten Steuern entrichtet worden sind oder dass dieser Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet. Soweit der Stpfl dem FA die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt, wird die Steuer unter Einbeziehung der betroffenen Einkünfte festgesetzt. Der Steuerbescheid kann geändert werden, sobald die tatsächliche Besteuerung oder der Verzicht auf die Besteuerung im Ausland nachgewiesen worden ist (§ 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 44 ff [44/3 Beispiel 8]). Die Nachweispflicht gilt nicht für Einkünfte aus Staaten, auf die der ATE anzuwenden ist, und nicht für den LSt-Abzug (> R 39b.10 LStR). Das > Betriebsstätten-Finanzamt kann den ArbG deshalb unverändert vom LSt-Abzug freistellen (§ 39 Abs 2 und 3 EStG). Zu weiteren Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 83 ff.
Rz. 4
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Die Bescheinigung für den LSt-Abzug ist ein > Verwaltungsakt; die Ablehnung oder der Widerruf ist mit dem Einspruch anfechtbar (> Rechtsbehelfe). Der ArbG hat die Bescheinigung als Beleg zum > Lohnkonto aufzubewahren (§ 39 Abs 3 Satz 4 EStG; Abschn VI Nr 1 ATE, > Anh 2 Auslandstätigkeitserlass).
Rz. 5
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die Verpflichtung des ArbG, vom LSt-Abzug erst bei Vorliegen einer Mitteilung über das Lohnsteuerabzugsmerkmal Freistellung nach DBA abzusehen, hat nur Ordnungsfunktion, soweit die Bescheinigung nur deklaratorisch wirkt (> Rz 2). Ist die Steuerbefreiung nach DBA-Recht aber antragsabhängig, darf der ArbG den LSt-Abzug nur bei Vorliegen einer Mitteilung unterlassen (H 39b.10 LStH). Das gilt ua für die DBA mit > Frankreich, > Italien, > Kroatien (vgl EFG 2008, 1306), > Norwegen, > Schweden und > Vereinigte Staaten von Amerika. Der ArbG haftet deshalb auch bei Fehlen einer Freistellungsbescheinigung nicht, soweit der Arbeitslohn auf Grund von DBA-Recht auch ohne Freistellung nicht besteuerbar ist oder keine > Inländische Ei...