Rz. 1
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Die Hellenische Republik (deutsch: Griechenland; Hauptstadt: Athen; Amtssprache: Griechisch) ist ein Staat in Südosteuropa. Griechenland grenzt im Nordwesten an > Albanien, im Norden an Nordmazedonien (bis 2019: > Mazedonien) und > Bulgarien, im Nordosten an die > Türkei und liegt im Übrigen am – bzw die zahlreichen Inseln: im – Mittelmeer.
Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 18.04.1966 mit Zustimmungsgesetz vom 18.02.1967 (BGBl 1967 II, 852 = BStBl 1967 I, 50), das am 08.12.1967 in Kraft getreten ist (BGBl 1968 II, 30 = BStBl 1968 I, 296). Das Abkommen ist in deutscher, griechischer und englischer Sprache gefasst. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und griechischen Textes ist der englische Wortlaut maßgebend.
Das nunmehr bereits mehrere Jahrzehnte alte DBA weicht in seiner Abfassung und Gliederung in einigen Punkten insbesondere vom heutigen Standard nach dem aktuellen OECD-MA ab. So regelt zB Art XI allgemein "Einkünfte aus Arbeit", sowohl für selbständige Tätigkeit, freie Berufe sowie Künstler, Sportler und Musiker, als auch für Arbeitnehmer sowie für Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder.
Das DBA wurde von Deutschland für eine Modifikation durch das MLI (> Doppelbesteuerung Rz 303 ff) benannt; zudem ist mit Stand vom 01.01.2024 ein nicht rückwirkend geltenden Revisionsabkommen geplant, zu dem aber noch keine weiteren Angaben zum Sachstand bekannt gemacht worden sind (vgl BMF vom 15.01.2024).
Griechenland ist Mitgliedstaat der > Europäische Union und verwendet als Währung den > Euro.
Rz. 2
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt sowie für Steuern gleicher oder ähnlicher Art (Art I), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Hellenische Republik Griechenland, und grundsätzlich für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art II). Darüber hinaus enthält das DBA Regelungen zur Gleichbehandlung von Staatsangehörigen und Staatenlosen, die für alle Steuern gelten (> Rz 10/2). Ansässig ist eine Person, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihres ständigen Aufenthalts in einem der Vertragsstaaten steuerpflichtig ist. Hat eine Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt, ist eine ständige Wohnstätte in einem Staat maßgebend; besteht eine solche in beiden Staaten, wird an den Mittelpunkt der Lebensinteressen oder die > Staatsangehörigkeit angeknüpft (vgl Art II Abs 1 Nr 4; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff).
Rz. 3
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art XI Abs 2). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der auf das Steuerjahr bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art XI Abs 3). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 135 ff sowie BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 4
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem anderen Staate besteuert werden (Art XI Abs 4, allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250 ff).
Rz. 5
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen und in Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können in dem Staat besteuert werden, in dem sich bei Seeschiffen der Registerhafen des Schiffs (vgl zu dieser Abweichung vom OECD-MA auch BMF vom 12.12.2023, Rz 411, BStBl 2023 I, 2179) und bei Luftfahrzeugen der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Person beschäftigt (Art XI Abs 5, 6). Eine Regelung für die Binnenschifffahrt enthält das DBA nicht (allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff).
Rz. 6
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Einkünfte, die in einem Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) ansässige selbständige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker oder Sportler aus ihrer in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, kann der Tätigkeitsstaat besteuern (Art XI Abs 1 Satz 3). Für unselbständige Künstler und Sportler gilt Art XI Abs 2 (> Rz 3); zur Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff, 60. Für Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte eines Künstlers oder Sportlers gilt Art III; danach kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern. Entsprechendes gilt für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeichnungen und Übertragungen von künstlerischen und sportlichen Darbietungen...