Rz. 10

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der ArbG (> Rz 2 f) haftet nach § 42d Abs 1 EStG für einzubehaltende und abzuführende LSt (> Rz 33 ff), für im betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattete LSt (> Rz 50), für aufgrund fehlerhafter Angaben im > Lohnkonto oder in der > Lohnsteuerbescheinigung bei der Veranlagung verkürzte ESt (> Rz 51 ff) und für die vom Dritten in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG zu übernehmende LSt (> Rz 53 ff).

 

Rz. 11

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Haftung des ArbG wird in § 42d Abs 2 EStG ausdrücklich ausgeschlossen, soweit das FA nach § 39 Abs 5 EStG oder § 39a Abs 5 EStG und in den vom ArbG angezeigten Fällen des § 38 Abs 4 Satz 2 und 3 EStG und des § 41c Abs 4 EStG vom ArbN LSt nachzufordern hat. Zu Einzelheiten bei den gesetzlichen HaftungsausschlüssenRz 55 ff.

 

Rz. 12

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das Rechtsinstitut der ArbG-Haftung sichert den Steueranspruch (BFH 151, 111 = BStBl 1988 II, 176; BFH 169, 208 = BStBl 1993 II, 169). Es soll sicherstellen, dass der ArbG seiner gesetzlichen Pflicht, bei jeder Lohnzahlung die LSt einzubehalten und an das > Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen (§§ 38 Abs 3, 41 Abs 2, 41a EStG), wirklich nachkommt. Eine Bestrafung wird damit nicht bezweckt (BFH 171, 547 = BStBl 1993 II, 775: es geht um ‚Schadensersatz’). Die Haftung erleichtert vielmehr in verfassungskonformer Weise die Erhebung nicht einbehaltener LSt (vgl BVerfG 44, 103 vom 17.02.1977 – 1 BvR 33/76, NJW 1977, 1282 zur Haftung für KiLSt); das FA müsste sich sonst uU an eine Vielzahl von ArbN halten (BFH 135, 501 = BStBl 1982 II, 502). Das würde zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und ggf auch zu Steuerausfällen führen, die umso weniger zu rechtfertigen sind, soweit hierfür eine Pflichtverletzung des ArbG ursächlich ist (kritisch zB Schick, BB 1983, 1041 [1043 ff]).

 

Rz. 12/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Haftung und die ihr zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der LSt kann nicht durch privatrechtliche (arbeitsrechtliche) Vereinbarungen ausgeschlossen werden, denn privatrechtliche Vereinbarungen können gesetzliche Verpflichtungen nicht abdingen. Vereinbaren also zB ArbG und ArbN, dass der Mitarbeiter selbst die LSt auf seine Bezüge berechnen und an das FA abführen soll, so ist das steuerrechtlich ohne Bedeutung (BFH 58, 577 = BStBl 1954 III, 130). Das Gleiche gilt, wenn der ArbG keinen Steuerabzug vornimmt, weil der ArbN ohnehin zur ESt veranlagt wird (allgemein zur Veranlagung nach § 46 EStGVeranlagung von Arbeitnehmern).

 

Rz. 12/2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Haftung ist nicht das einzige Rechtsinstitut, das den Steueranspruch sichert. Statt eines Haftungsbescheids kann das FA auch die anzumeldende LSt erstmalig festsetzen oder eine LSt-Festsetzung ändern und dazu einen > Steuerbescheid gegen den Haftungsschuldner erlassen, bei dem es die Besteuerungsgrundlagen schätzt (vgl § 167 Abs 1 Satz 1 Alt 2 AO; BFH 206, 562 = BStBl 2004 II, 1087; BFH/NV 2009, 1237; zustimmend Thomas, DStR 1992, 837; kritisch Gersch AO-StB 2004, 176; Drüen, DB 2005, 299; L/B/P/Nacke, § 42d EStG Rz 2 mwN). Entsprechendes gilt für andere anzumeldende Steuerabzüge wie die KapESt (BFH 193, 286 = BStBl 2001 II, 67). Zu weiteren Alternativen der Nacherhebung von LSt und den Einzelheiten > Außenprüfung Rz 80 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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