Rz. 1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Kirgisische Republik ist ein zentralasiatischer Binnenstaat mit Grenzen zu > Kasachstan im Norden, der Volksrepublik > China im Südosten, > Tadschikistan im Süden und > Usbekistan im Westen. Es gilt das DBA vom 01.12.2005 (BGBl 2006 II, 1066 = BStBl 2007 I, 233) nebst Protokoll. Das Abkommen ist am 22.12.2006 in Kraft getreten (BGBl 2007 II, 214 = BStBl 2007 I, 246) und findet grundsätzlich seit dem 01.01.2007 Anwendung.
Es befindet sich ein Revisionsprotokoll in Verhandlung, zu dem aber mit Stand vom 01.01.2020 noch keine näheren Informationen oder Terminierungen bekannt gegeben wurden (vgl BMF vom 15.01.2020, BStBl 2020 I, 162).
Rz. 2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (zB > Solidaritätszuschlag; vgl Art 2 Abs 3 Buchst a). Für die > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt ihre BMG ist (vgl § 51a EStG). Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Kirgisische Republik. Es gilt für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden ansässig sind (Art 1). Zur Ansässigkeit Art 4 und > Doppelbesteuerung Rz 18. Für den Bereich diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen gelten diesbezüglich Sonderregelungen (Art 27 Abs 3 und 4). Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl allgemein BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN im anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können…nur") Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Die 183-Tage-Regelung stellt auf einen beliebigen Zeitraum von 12 Monaten ab, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet; dazu > Doppelbesteuerung Rz 32 f.
Zu weiteren Verteilungsnormen > Rz 4–10; zu deren Anwendung allgemein siehe auch Nr 2 (zu den Art 6 bis 22) und Nr 3 (zu den Art 6 bis 22 sowie dem Methodenartikel des Art 23; zu diesem im Einzelnen > Rz 11–12) des Protokolls.
Rz. 4
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Vergütungen für eine unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, können in diesem Staat besteuert werden (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.
Rz. 5
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.
Rz. 6
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Einkünfte, die eine Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler bezieht, kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt wird. Dieses gilt auch, wenn die Einkünfte einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 1 und 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Abweichend hiervon kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern, wenn der Aufenthalt im Ausübungsstaat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Ansässigkeitsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird (Art 17 Abs 3).
Rz. 7
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen (zum Begriff innerhalb des DBA vgl > Rz 7/3), für die nicht > Rz 8/1 oder > Rz 8/4 (öffentlicher Dienst) gilt und die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 18 Abs 1; siehe aber nachfolgend > Rz 7/1–7/3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53.
Rz. 7/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Vergütungen, die aus der gesetzlichen > Sozialversicherung eines der Vertragsstaaten gezahlt werden, können abweichend von Art 18 Abs 1 (> Rz 7) nur in diesen Staat besteuert werden (Art 18 Abs 2). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 55 f, ferner > Renteneinkünfte Rz 16 ff.
Rz. 7/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Leistungen zur > Wiedergutmachung) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbr...