Rz. 38
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Anstelle einer pauschalen Bewertung kann der geldwerte Vorteil mit dem auf die Privatnutzung (> Rz 28) und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (> Rz 30 ff zur Pauschalmethode) entfallenden Teil der gesamten Aufwendungen für das Kfz angesetzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (> Rz 40 ff) nachgewiesen werden (§ 8 Abs 2 Satz 4 EStG). Eine Besonderheit gilt für Familienheimfahrten (> Rz 57 ff). Zur Wahl zwischen pauschaler und individueller Bewertung > Rz 78 ff. Zu Belastungsvergleichen, ob sich das Führen eines Fahrtenbuchs im Einzelfall lohnt, vgl Wolf/Lahme, DB 2003, 578.
1. Ermittlung der Gesamtkosten
Rz. 39
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Gesamtkosten sind für jedes einzelne Kfz zu ermitteln und (lückenlos) zu belegen. Eine > Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode aus (BFH 279, 181 = BStBl 2023 II, 442). Im Urteilsfall waren zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten geschätzte Werte hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt worden.
Auch der Ansatz eines Durchschnittswerts bei mehreren Fahrzeugen wird nicht zugelassen (> Rz 65/1). Gesamtkosten des dem ArbN überlassenen Kfz sind die AfA (> Rz 39/1) sowie die übrigen festen und variablen Kosten (zB Betriebskosten für Treibstoff/Antriebsenergie, Wartung, Wagenwäsche etc) einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer (> R 8.1 Abs 9 Nr 2 Satz 8 bis 10 LStR; > Rz 39/4). Zur Garage > Rz 88.
Rz. 39/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) des einzelnen Kfz sind lediglich iHd AfA anzusetzen. Die Abschreibungsdauer für einen Pkw setzt der BFH bei der Bewertung der Privatnutzung des ArbN mit 8 Jahren an (BFH 212, 561 = BStBl 2006 II, 368); sie wird idR von der für die unternehmerische Gewinnermittlung maßgebenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abweichen, die nach der AfA-Tabelle 6 Jahre beträgt (vgl BMF vom 15.12.2000, BStBl 2000 I, 1532, Tabellen-Fundstelle 4.2.1). Der typisierende AfA-Satz von 12,5 %/pa ist auch dann zu nutzen, wenn das Fahrzeug tatsächlich einem geringeren Wertverlust unterliegt. Bei einem Leasingfahrzeug sind anstelle einer AfA die gezahlten Leasingraten sowie ggf am Ende der Leasingdauer anfallende weitere Vertragsleistungen anzusetzen. Leasingsonderzahlungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, sind nur zeitanteilig zu berücksichtigen (BFH 251, 5 = BStBl 2016 II, 174; dazu Hilbert, NWB 2016, 32 [33 ff]). Das gilt jedenfalls dann, wenn der ArbG die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung entsprechend erfassen muss.
Rz. 39/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen sind die Anschaffungskosten für das Kfz bei der Berechnung der AfA regelmäßig nur mit einem Bruchteil zu berücksichtigen (§ 8 Abs 2 Satz 4 iVm § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 3 Nr 2–5 EStG). Wird ein geleastes oder gemietetes Kfz genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur anteilig zu berücksichtigen (ergänzend > Rz 26 ff).
Der Bruchteil beträgt bei Elektrofahrzeugen regelmäßig ein Viertel, bei Hybridfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen die Hälfte. Zu den einzelnen Fallgruppen und Voraussetzungen > Rz 26/5. Weitere Einzelheiten hat FinVerw in BMF vom 05.11.2021 (BStBl 2021 I, 2205) geregelt.
Rz. 39/3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zur AfA bzw den Leasingraten kommen die tatsächlichen, belegten Betriebskosten hinzu.
Dazu gehören (BMF vom 03.03.2022, Rz 32, BStBl 2022 I, 232):
- Treibstoffkosten,
- Wartungs- und Reparaturkosten,
- Kfz-Steuer,
- Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,
- Garagen-/Stellplatzmiete,
- Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen,
- Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche sowie
- nicht steuerfreier Ladestrom.
Nicht zu den Gesamtkosten gehören zB Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen sowie steuerfreier Ladestrom (BMF vom 03.03.2022, Rz 33, BStBl 2022 I, 232).
Außergewöhnliche Aufwendungen gehören ebenfalls nicht zu den Gesamtkosten; für Unfallkosten gelten aber Besonderheiten (> R 8.1 Abs 9 Nr 2 Satz 11ff LStR; > Rz 29/1 zur 1-%-Regelung gelten entsprechend).
Rz. 39/4
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Vom Mitarbeiter selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten fließen grundsätzlich nicht in die Gesamtkosten ein (> R 8.1 Abs 9 Nr 2 Satz 8 HS 2 LStR). Zu einer Meistbegünstigungsregelung vgl jedoch > Rz 50/1.
2. Führung des Fahrtenbuchs
Rz. 40
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Art und Umfang der Nutzung müssen für eine individuelle Nutzungswertermittlung im Einzelnen anhand eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.
Ein E...