Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Der ArbG ist grundsätzlich verpflichtet, seinen ArbN nach Ablauf des Kalenderjahres unter bestimmten Voraussetzungen die für das Ausgleichsjahr einbehaltene LSt insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende LSt übersteigt (§ 42b EStG). Dieser Vorgang wird als "betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich" bezeichnet. Dabei werden die formell zu Recht, materiell aber durch die auf eine Besteuerung nach Lohnzahlungszeiträumen abgestellte Technik des Abzugsverfahrens uU überhöht einbehaltenen LSt-Beträge ausgeglichen (erstattet).
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Rechtssystematischer Hintergrund dieser Verpflichtung zum LStJA ist es, dass der laufende LSt-Abzug durch den ArbG für ArbN, die zur ESt veranlagt werden (> Veranlagung von Arbeitnehmern), lediglich eine vorläufige Besteuerung bewirkt. Lediglich für ArbN, die nicht veranlagt werden, gilt der zur Ausnahme gewordene Grundsatz, dass die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfallende ESt durch den LSt-Abzug abgegolten wird (§ 46 Abs 4 EStG); es sei denn, dass der ArbN für zuwenig erhobene LSt durch Nachforderungsbescheid des FA (> Nachforderung von Lohnsteuer) in Anspruch genommen werden darf.
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die LSt ist nach Ablauf des Ausgleichsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (vgl § 42b Abs 1 EStG), eine Jahressteuer (BFH 61, 39 = BStBl 1955 III, 213) und keine Lohnzahlungszeitraum-Steuer (zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 19ff). Deshalb kann sich besonders bei schwankendem Arbeitslohn oder während des gesamten Ausgleichsjahres noch nicht berücksichtigten Ermäßigungsgründen eine niedrigere Jahreslohnsteuer ergeben als die Summe der LSt, die jeweils für den einzelnen > Lohnzahlungszeitraum nach dem maßgebenden > Lohnsteuertarif und den maßgebenden > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einbehalten worden ist. Wird der ArbN veranlagt, wird die Höhe der ESt zudem durch die Einbeziehung anderer Einkünfte, auch solcher des Ehegatten, oder den > Progressionsvorbehalt beeinflusst.
Rz. 4
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Der betriebliche LStJA schließt das > Steuerabzugsverfahren idR ab (BFH 77, 498 = BStBl 1963 III, 583; BFH 118, 219 = BStBl 1976 II, 425). Die Vorschriften über den betrieblichen LStJA (§ 42b EStG) gehören rechtssystematisch zu Teil VI Abschn 2 EStG, der die Überschrift "Steuerabzug vom Arbeitslohn" trägt. Sie sind aber erst nach Ablauf des Kalenderjahres anzuwenden. Im laufenden Kalenderjahr darf der ArbG LSt nur nach Maßgabe des § 41c EStG erstatten oder nachfordern (> Erstattung von Lohnsteuer Rz 22, 23 und > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 21, 22).
Rz. 5
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die Berechtigung bzw die Verpflichtung des ArbG zur Durchführung des betrieblichen LStJA besteht nur gegenüber dem Betriebsstätten-FA; nur dieses kann ggf die Durchsetzung erzwingen. Der ArbN kann den betrieblichen LStJA allenfalls arbeitsrechtlich erzwingen (zu Einzelheiten > Erstattung von Lohnsteuer Rz 22/2). Steuerrechtlich hat er die Möglichkeit, eine Erstattung im Rahmen der Veranlagung (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG) oder ggf nach § 37 AO zu beantragen (zu Einzelheiten > Erstattung von Lohnsteuer Rz 22).
Rz. 6
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Der als ‚permanenter LStJA’ bezeichnete Verfahrensschritt (> Rz 55, 56) ist kein LStJA, sondern eine besondere Methode des laufenden LSt-Abzugs.
Rz. 7
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Randziffer einstweilen frei.