Rz. 2

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Bei einer ‚unechten‘ Lohnzahlung Dritter bleibt der ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet (§ 38 Abs 1 Satz 1 EStG). Der Dritte handelt in solchen Fällen als Leistungsmittler für Rechnung des ArbG, und zwar in dem Sinn, dass er dem ArbN Bar- oder Sachlohn im ausdrücklichen Auftrag oder zumindest im mutmaßlichen Interesse des ArbG zukommen lässt.

 

Beispiele 1:

a) Ein Kunde des ArbG, in dessen Betrieb der ArbG seine Mitarbeiter zu länger andauernden Montagearbeiten entsandt hat, zahlt diesen im Auftrag des entfernt ansässigen ArbG einen Teil des Arbeitslohns am Arbeitsort aus.
b) Ein ArbN wird für seinen ArbG im Rahmen einer legalen Arbeitnehmerüberlassung für einen Fremdbetrieb tätig. Dem ArbN wird während seiner Auswärtstätigkeit im Auftrag des entfernt ansässigen ArbG von dessen Kunden (dem Fremdbetrieb) ein variabler Teil des Arbeitslohns am Arbeitsort ausgezahlt. Für den LSt-Abzug bleibt auch insoweit allein der ArbG (Verleiher) verantwortlich (> Arbeitnehmerüberlassung Rz 5).
c) Der ArbG hat seine im Rahmen der BetrAV aufgebauten Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung gegen eine Versicherung zugunsten des ArbN an dessen geschiedene Ehefrau abgetreten. Diese erhält dadurch einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer (BFH 200, 350 = BStBl 2002 I, 884). Erbringt die Versicherung Leistungen an den Dritten, um Verbindlichkeiten des ArbN zu erfüllen, handelt es sich um unechte Lohnzahlung durch Dritte mit der Folge, dass der ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet bleibt. Zu ähnlichen Tatbeständen > Versorgungsausgleich.
d) Der ArbG – eine Versicherung – vermittelt Versicherungsverträge zugunsten der ArbN unter Verzicht auf die Vermittlungsprovision (BFH 195, 376 = BStBl 2002 II, 230) oder – bei gleichem Tarif – höhere Leistungen (EFG 2002, 905).
e) Ein Betriebs- oder Personalrat erbringt für die ArbN des vertretenen Betriebs bzw der > Juristische Person Leistungen aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, zB bei einer > Betriebsversammlung oder > Betriebsveranstaltungen die zu Arbeitslohn führen. Auch insoweit ist der ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet (EFG 1998, 204).
 

Rz. 3

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Ebenso ist es, wenn der Dritte die Stellung einer Kasse des ArbG innehat. Dieser Fall wird für den LSt-Abzug genauso behandelt, wie eine unmittelbare Lohnzahlung durch den ArbG selbst (§ 38 Abs 1 Satz 1 EStG; > R 38.4 Abs 1 LStR).

 

Beispiele 2:

a) Der ArbN hat im Rahmen der BetrAV einen Leistungsanspruch gegen seinen ArbG erworben, den zu erfüllen der ArbG einer überbetrieblichen Unterstützungskasse übertragen hat (> Betriebliche Altersversorgung Rz 25 ff). Der ArbG bleibt für den LSt-Abzug verantwortlich, auch wenn nicht er selbst, sondern die U-Kasse für ihn Leistungen erbringt, die zum Arbeitslohn gehören (vgl zu Erholungsbeihilfen BFH 72, 456 = BStBl 1961 III, 167 und zur Versorgung BFH 66, 701 = BStBl 1958 III, 268).
b) Ebenso kann es bei Leistungen aus einer vom ArbG gegründeten Stiftung sein (BFH 71, 233 = BStBl 1960 III, 335).
 

Rz. 4

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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