Rz. 1
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Der ArbG hat die LSt grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung vom > Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs 3 EStG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Bar- oder Sachzuwendungen handelt. Unerheblich ist auch, wie der Lohn berechnet wird, ob es sich zB um einen nach der Arbeitszeit (Zeitlohn) oder um einen nach der Arbeitsleistung (Akkord- oder Stücklohn) bemessenen Lohn handelt. Um zu vermeiden, dass der LSt-Abzug jeweils für einzelne dem ArbN zufließende Bestandteile des Arbeitslohns vorgenommen werden muss, bedarf es einer rechtstechnischen Struktur, die als lohnzahlungszeitraumbezogene Lohnbesteuerung bezeichnet wird. Diese knüpft an die arbeitsrechtlich ohnehin üblichen unterjährigen Zeiträume für die Auszahlung der laufenden Bezüge wie Monat, Woche und Tag an und fasst die während des jeweiligen Zeitraums, für den Arbeitslohn gezahlt wird, zufließenden Teile des Arbeitslohns zusammen; deren Summe ist eine Basis für die Berechnung der LSt; zum weiteren Verfahren > Laufende Bezüge.
Rz. 2
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Für den Zeitpunkt der Einbehaltung der LSt ist auf den Zufluss des Arbeitslohns abzustellen (vgl § 11 Abs 1 Satz 1 EStG; zu Einzelheiten > Zufluss von Arbeitslohn). Soweit der Arbeitslohn aus laufenden Bezügen besteht, ist § 39b Abs 2 EStG zu beachten (> R 39b.2 Abs 1 LStR). Für sie ist die LSt maschinell gemäß § 39b Abs 2 EStG mit dem > Lohnsteuertarif oder manuell aus einer für den Lohnzahlungszeitraum geltenden > Lohnsteuertabelle zu ermitteln. Die LSt wird jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum entfallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer einbehalten, die sich bei Umrechnung auf einen > Jahresarbeitslohn ergibt (§ 38a Abs 3 EStG; ergänzend > Lohnsteuertarif Rz 14).
Rz. 3
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Der ArbG bestimmt nach den betrieblichen Gegebenheiten den Zeitraum, für den laufende Bezüge gezahlt werden. Wird der Arbeitslohn für den im Einzelfall in Betracht kommenden Lohnzahlungszeitraum lediglich als Abschlag in der voraussichtlichen Höhe gezahlt und folgt die genaue Lohnabrechnung erst später, dann bemisst sich die LSt ggf nach dem laufenden Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird (> Rz 21 ff).
Der Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum ist bei maschineller Lohnabrechnung für die Anwendung des entsprechenden LSt-Tarifs oder – bei manueller Lohnabrechnung – der entsprechenden LSt-Monats- oder LSt-Tagestabellen bestimmend (vgl § 39b Abs 2 Satz 9–11 EStG).
Entscheidend ist er ferner für die zeitliche Zuordnung des laufenden Arbeitslohns zu einem bestimmten VZ: Der Lohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen (zugeflossen), in dem der Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum endet (§ 38a Abs 1 EStG; ergänzend > Rz 8, > Rz 24, 25 und > Zufluss von Arbeitslohn Rz 2).
Rz. 4
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Die auf Sonstige Bezüge (> R 39b.2 Abs 2 LStR) entfallende LSt ist stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem sie zufließt (> R 39b.6 Abs 1 LStR). Sie wird idR zusammen mit der LSt für den laufenden Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums vom Arbeitslohn einbehalten, in dem der sonstige Bezug zufließt (§ 38 Abs 3 Satz 1, § 38a Abs 3 Satz 2 EStG; wegen einer Ausnahme > Rz 25). Zu Besonderheiten bei der Ermittlung der auf den sonstigen Bezug entfallenden LSt > Sonstige Bezüge.
Rz. 5
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Wird in besonderen Fällen die LSt nach §§ 40–40b EStG pauschaliert (> Pauschalierung der Lohnsteuer), so ist die pauschale LSt jeweils für die dem ArbN in einem Lohnzahlungszeitraum zugeflossenen Bezüge einzubehalten. Das gilt grundsätzlich auch für die Berechnung der vom FA nachzuerhebenden LSt; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 285 ff.
Rz. 6
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Die den Lohnzahlungszeitraum bestimmenden Grundsätze gelten entsprechend für die Fälle der > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen (vgl §§ 37a und 37b EStG).
Rz. 7
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Ist die LSt während des Jahres für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zutreffend einbehalten und abgeführt worden, kann der ArbG nicht deshalb im Wege der Haftung in Anspruch genommen werden, weil die LSt bei Anwendung des LSt-Jahrestarifs höher ist als die für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume insgesamt einbehaltene LSt (BFH 99, 310 = BStBl 1970 II, 664). Anders ist es aber, wenn ein > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 38 ff [44] durchgeführt wird.