Rz. 16
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Der Arbeitstag gilt als Lohnzahlungszeitraum, wenn der Lohn jeweils für einen Arbeitstag gezahlt wird. Der Arbeitstag deckt sich nicht immer mit dem Kalendertag. Reicht zB eine Arbeitsschicht in zwei Kalendertage, etwa von 20 Uhr bis 6 Uhr des folgenden Tages, so gilt das nur als ein Arbeitstag. Beim Arbeitstag als Lohnzahlungszeitraum beträgt die LSt 1/360 des jeweiligen Jahresbetrags (§ 39b Abs 2 Satz 9 EStG).
Rz. 17
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Bei der Woche als Lohnzahlungszeitraum ist ohne Bedeutung, ob diese fünf oder sechs Arbeitstage hat. Die LSt beträgt 7/360 des jeweiligen Jahresbetrags (§ 39b Abs 2 Satz 9 EStG). ‚Woche‘ muss hier nicht die Kalenderwoche, sondern kann auch ein Zeitraum von 7 aufeinanderfolgenden Tagen sein.
Rz. 18
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Beim Monat als Lohnzahlungszeitraum ist ohne Bedeutung, ob dieser 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage hat. Die LSt beträgt 1/12 des jeweiligen Jahresbetrags (§ 39b Abs 2 Satz 9 EStG; > Lohnsteuertarif Rz 14).
Rz. 19
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Einzelne in einem Lohnzahlungszeitraum ausfallende Arbeitstage werden mitgezählt. Beim Lohnzahlungszeitraum von 1 Woche (= 7 Kalendertage) werden die Sonn- und Feiertage mitgezählt, bei regelmäßiger Fünftagewoche auch die Samstage.
Beispiel 1:
A erhält für drei unmittelbar aufeinanderfolgende Tage seinen Arbeitslohn (Lohnzahlungszeitraum von drei Tagen). Der Arbeitslohn ist auf einen Tageslohn umzurechnen (ein Drittel des Gesamtlohns). Der als Tages-LSt sodann zu ermittelnde Betrag ist mit drei zu vervielfachen, um die zutreffende LSt zu errechnen.
Beispiel 2:
B erhält für acht Arbeitstage (Montag bis Dienstag der folgenden Woche) Arbeitslohn (Lohnzahlungszeitraum neun Tage). Der Tagesbetrag beträgt dann 1/9 des Arbeitslohns; die darauf entfallende Tages-LSt wird mit 9 vervielfacht und ergibt die gesuchte LSt.
Beispiel 3:
C erhält für 10 unmittelbar aufeinanderfolgende Tage (Montag bis Mittwoch folgender Woche) seinen Arbeitslohn. Der Tagesbetrag beträgt 1/10 des Gesamtlohns, die gesuchte LSt das Zehnfache der auf den Arbeitslohn eines Tages entfallenden LSt.
Beispiel 4:
Ein Heimarbeiter erhält für eine bestimmte Arbeit 360 EUR. Er hat an 5 verschiedenen Tagen 4, 7, 5, 6 und 2 Stunden gearbeitet. Auf einen Arbeitstag entfällt ein Arbeitslohn von (360: 5 =) 72 EUR. Die LSt für einen Tagesarbeitslohn von 72 EUR vervielfacht mit 5 ergibt die zu zahlende LSt.
Rz. 20
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Lohnzahlungszeitraum ist außerdem nicht der Monat, wenn ArbN, die im Ausland in einem Dienstverhältnis stehen und monatlich entlohnt werden, in das Inland entsandt werden und ihre Tätigkeit hier während eines laufenden Monats aufgenommen oder beendet haben (BFH/NV 2004, 1239; Anwendung der Tagestabelle). Zur Abzugspflicht des inländischen ArbG, der entsandte ArbN aus dem Ausland aufnimmt, > Entsendung von Arbeitnehmern, > Lohnzahlung durch Dritte Rz 14. Entsprechendes gilt uE, wenn ein inländischer ArbG einen im Ausland ansässigen, monatlich entlohnten ArbN jeweils nur einige Tage im Monat im Inland beschäftigt, die übrigen Tage aber im Ausland. Dann wird der Monatslohn des im Inland insoweit beschränkt steuerpflichtigen ArbN (vgl § 49 Abs 1 Nr 4a EStG; > Inländische Einkünfte), der dem LSt-Abzug im Inland unterliegt, im Schätzungswege aufgeteilt, soweit er nach dem DBA in dem ausländischen Vertragsstaat besteuert werden kann (> Doppelbesteuerung Rz 57).