Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die Beteiligung von ArbN am Unternehmenskapital wird seit Jahrzehnten gefördert (zur Rechtsentwicklung > Rz 5 ff), und zwar einerseits mit einem Steuerfreibetrag für eine vom ArbG unentgeltlich oder verbilligt überlassene Mitarbeiterkapitalbeteiligung (vgl § 3 Nr 39 EStG) und andererseits mit Sparzulage nach dem VermBG (> Rz 3/4; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer). Ziel einer solchen sozialen Lenkungsnorm (vgl BFH 195, 277 = BStBl 2001 II, 677) ist es, mit einer Beteiligung der ArbN am Produktivkapital die Kapitalbasis der Unternehmen zu stärken, die ArbN partnerschaftlich an ihren Betrieb zu binden sowie das Kosten- und Qualitätsbewusstsein zu erhöhen. Das dafür bereitgestellte Instrumentarium ist nicht nur auf große KapGes zugeschnitten (Belegschaftsaktien), sondern kann auch bei kleineren oder jungen Unternehmen eingesetzt werden. Die Kapitalbildung der Mitarbeiter durch den Erwerb von > Vermögensbeteiligungen ist mehr als nur eine motivierende Lohnkomponente; sie hat zudem Bedeutung für die Altersvorsorge oder zur Absicherung des Guthabens auf einem > Arbeitszeitkonto Rz 22 ff. Hierfür gibt es also noch andere Gründe als die – verhältnismäßig bescheidene – steuerliche Begünstigung durch einen Steuerfreibetrag von 360 EUR im Kalenderjahr (§ 3 Nr 39 EStG), die allerdings im Zusammenwirken mit der ergänzenden Förderung durch Sparzulage im Rahmen der Vermögensbildung der ArbN (> Rz 3/2) weiterhin ihre Bedeutung vor allem für ArbN des tariflichen Bereichs behält.
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Für den Freibetrag des § 3 Nr 39 EStG gibt es keine Einkommensgrenzen und auch keine Haltefrist für die Beteiligungswerte. Die Beteiligung muss allen ArbN offenstehen (> Rz 20 ff). Sie muss aber nicht unbedingt als Sachbezug gewährt werden (> Rz 12).
Rz. 3
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Verhältnis zu anderen Vorschriften:
Rz. 3/1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Zu § 8 EStG: Wird die Vermögensbeteiligung als Sachbezug überlassen (> Sachbezüge Rz 4 ff), will der BFH zusätzlich zu dem Steuerfreibetrag des § 3 Nr 39 EStG von 360 EUR die Steuerermäßigung des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG für geringwertige Sachbezüge von 44 EUR monatlich anwenden (> Sachbezüge Rz 50 ff; vgl BFH/NV 2010, 1432; 2011, 1683). Die FinVerw hat die Urteile im BStBl nicht veröffentlicht und schließt die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze aus (> R 8.1 Abs 3 Satz 3 LStR). Entsprechendes gilt für den Abschlag von 4 % nach R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR und den Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte). Sie geht uE zu Recht davon aus, dass § 3 Nr 39 Satz 4 EStG, wonach der gemeine Wert (§ 9 Abs 2 BewG) anzusetzen ist, den Bewertungsvorschriften des § 8 EStG vorgeht. Ergänzend > Rz 41.
Rz. 3/2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Zu § 19a EStG aF > Beteiligung von Arbeitnehmern (§ 19a EStG) Rz 3.
Rz. 3/3
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Zu § 37b EStG: Eine pauschale Besteuerung im Rahmen von § 37b EStG ist in allen Fällen des Erwerbs von Vermögensbeteiligungen ausgeschlossen (vgl § 37b Abs 2 Satz 2 EStG; > Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen Rz 34). Das gilt auch, soweit § 3 Nr 39 EStG nicht anwendbar ist (vgl BMF vom 08.12.2009 Tz 1.5, BStBl 2009 I, 1513).
Rz. 3/4
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Zum Vermögensbildungsgesetz: Eine Förderung nach § 3 Nr 39 EStG und nach § 13 des 5. VermBG mit ArbN-Sparzulage schließen einander wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen aus. Dazu gehören ua:
§ 3 Nr 39 EStG | VermBG |
---|---|
keine Anlageform vorgeschrieben | Anlage im Rahmen eines > Wertpapier-Sparvertrag (§ 4 VermBG) oder eines > Wertpapier-Kaufvertrag (§ 5 VermBG) |
Anlage beschränkt auf Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen | Anlage auch außerhalb des arbeitgebenden Unternehmens |
keine Einkommensgrenze | Einkommensgrenze bei 20 000 EUR für Ledige, 40 000 EUR für Eheleute |
nur ArbN im steuerrechtlichen Sinne sind begünstigt | nur ArbN im arbeitsrechtlichen Sinne sind begünstigt |
als Teil des Arbeitslohns steuerfrei bis zu 360 EUR p a zuzüglich wegfallender SV-Beiträge | als Teil des Arbeitslohns steuer- und sv-pflichtig. Förderung bis zu 80 EUR (20 % bis zu 400 EUR) p a durch Sparzulage |
Der ArbN kann aber sowohl eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung unter Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags aus § 3 Nr 39 EStG und zusätzlich unter Verwendung vwL eine weitere Beteiligung unter Inanspruchnahme der Sparzulage nach dem VermBG erwerben.
Beispiel 1:
Um die staatliche Förderung im Kalenderjahr 2017 auszunutzen, verfährt der ledige ArbN (A) mit Unterstützung seines ArbG (B) wie folgt: B bietet allen ArbN seines Unternehmens an, für sie kostenlos Anteile im Wert von 360 EUR an einer nach § 3 Nr 39 EStG begünstigten Vermögensbeteiligung zu erwerben; davon macht A Gebrauch. Außerdem stehen dem A tarifvertraglich im Kalenderjahr 2017 von B zusätzlich erbrachte vwL in Höhe von 480 EUR (40 EUR/mtl) zur Verfügung, die der B auf Wunsch von A zum Erwerb von Wertpapieren verwenden soll. A hat mit der X-Sparkasse einen Sparvertrag über Wertpapiere und andere Vermögensbeteiligungen abgeschl...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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