Zusammenfassung
Auf einen Blick: Eine verbilligt überlassene Beteiligung am eigenen Unternehmen an ArbN bleibt gemäß § 3 Nr 39 EStG bis zu 2 000 EUR im Jahr steuerfrei. Darüber hinaus kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils unter den Voraussetzungen von § 19a EStG hinausgeschoben werden. Beide Vergünstigungen werden in diesem Stichwort kommentiert, während die Förderung mit Arbeitnehmer-Sparzulage unter dem Stichwort > Vermögensbildung der Arbeitnehmer erläutert wird. |
A. Zielsetzung und Rechtsentwicklung
I. Zielsetzung
Rz. 1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Beteiligung von ArbN am Unternehmenskapital wird seit Jahrzehnten gefördert (zur Rechtsentwicklung > Rz 5 ff), und zwar aktuell mit einem Steuerfreibetrag für eine vom ArbG unentgeltlich oder verbilligt überlassene Mitarbeiterkapitalbeteiligung (vgl § 3 Nr 39 EStG; > Rz 50 ff), durch die Möglichkeit, die Besteuerung des stpfl Teils des geldwerten Vorteils hinauszuschieben (vgl § 19a EStG; > Rz 90 ff), und mit Sparzulage nach dem VermBG (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer). Ziel solcher sozialer Lenkungsnormen (vgl BFH 195, 277 = BStBl 2001 II, 677) ist es, mit einer Beteiligung der ArbN am Produktivkapital die Kapitalbasis der Unternehmen zu stärken, die ArbN partnerschaftlich an ihren Betrieb zu binden sowie das Kosten- und Qualitätsbewusstsein zu erhöhen. Das dafür bereitgestellte Instrumentarium ist nicht nur auf große KapGes zugeschnitten (Belegschaftsaktien), sondern kann auch bei kleineren oder jungen Unternehmen eingesetzt werden. Die letzten Gesetzesänderungen (> Rz 8 f) zielen insbesondere darauf ab, die Gewinnung qualifizierter Arbeitskräfte durch junge Unternehmen zu fördern (vgl BT-Drs 19/27631, S 2). Die Kapitalbildung der Mitarbeiter durch den Erwerb von > Vermögensbeteiligungen ist mehr als nur eine motivierende Lohnkomponente; sie hat zudem Bedeutung für die Altersvorsorge oder zur Absicherung des Guthabens auf einem > Arbeitszeitkonto Rz 22 ff.
Rz. 2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ungeachtet der Vorteile von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen müssen aber auch die Nachteile einer auf das arbeitgebende Unternehmen beschränkten Beteiligung gesehen werden. Nicht nur die Wertentwicklung der Beteiligung und damit des über längere Zeiträume anzusparenden Vermögens, sondern auch die Sicherheit des Arbeitsplatzes sind unmittelbar vom Erfolg oder Misserfolg des arbeitgebenden Unternehmens abhängig. Im Insolvenzfall ist damit ein Doppelrisiko gegeben. Zur Kritik vgl ua Breinersdorfer, DStR 2009, 453; Hüttche, Gastkommentar in DB 36/2008 vom 05.09.2008.
Rz. 3, 4
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffern einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 5
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Bereits vor 1984 wurde die Überlassung eigener Aktien an ArbN durch § 8 KapErhStG steuerlich begünstigt. Die Vorschrift, die den verbilligten Erwerb bis zur Hälfte ihres Werts, höchstens 500 DM im Kalenderjahr, steuerfrei stellte, ist aber nach Ablauf der für die Veräußerung dieser ArbN-Aktien geltenden Sperrfrist von fünf Jahren bereits in 1988 endgültig ausgelaufen. Seit 1984 wurde mit dem Vermögensbeteiligungsgesetz (BGBl 1983 I, 1592 = BStBl 1984 I, 23) nicht nur die Förderung vwL durch ArbN-Sparzulage auf Beteiligungswerte (> Vermögensbeteiligungen) ausgedehnt; mit § 19a EStG wurde außerdem die verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den ArbG wiederum über einen Steuerfreibetrag für den ArbN gefördert. § 19a EStG galt in dieser – mehrfach geänderten – Fassung für Vermögensbeteiligungen, die der ArbN von 1984 bis 2008 erhalten hat. § 19a EStG aF ist durch Art 1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz (MKapBG) vom 07.03.2009 (BGBl 2009 I, 451 = BStBl 2009 I, 436) aufgehoben worden; zur Übergangsregelung im seinerzeitigen § 52 Abs 27 EStG vgl > Beteiligung von Arbeitnehmern (§ 19a EStG) Rz 3. Zu Übergangsproblemen vgl BMF vom 08.12.2009, Rz 2, BStBl 2009 I, 1513.
Rz. 6
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ab dem VZ 2009 war zunächst § 3 Nr 39 EStG mit Art 1 des MKapBG (> Rz 5) als Nachfolgeregelung eingeführt worden. Mit der Zuordnung der Steuerbefreiungsvorschrift zu § 3 EStG wurde die systematische Einordnung der Regelung verbessert. Die vorherige Zuordnung der Steuerbefreiung in § 19a EStG aF zu dem die Einkunftsart ‚nichtselbständige Arbeit’ beschreibenden § 19 EStG war eher eine Verlegenheitslösung. Anders als bei § 19a EStG aF beschränkt § 3 Nr 39 EStG die Steuerbefreiung nicht auf den halben Wert der erworbenen Vermögensbeteiligung; der ArbN kann also den Steuerfreibetrag ausschöpfen, ohne einen eigenen Beitrag zu erbringen. Auch die gesetzliche Hervorhebung, dass die Vermögensbeteiligung "als Sachbezug" vom ArbG überlassen werden muss, ist weggefallen; zu den Auswirkungen > Rz 52.
Rz. 7
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Mit Art 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl 2010 I, 286 – EU-AnpG), ist § 3 Nr 39 Satz 2 EStG praxisgerechter gestaltet worden: Weggefallen ist die Voraussetzung, dass die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (> Z...