Rz. 62

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten abgezogen; Selbiges gilt bei Nutzung eines Mietwagens. Als > Öffentliche Verkehrsmittel kommen Bahn, Bus, Flugzeug (wegen eines Privatflugzeugs > Rz 68), Schiff (Fähre) und > Taxi in Betracht. Die tatsächlichen Kosten – der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge (> R 9.5 Abs 1 Satz 1, 2 LStR) – ergeben sich aus dem Fahrschein, dem Flugticket, der Taxiquittung oder der Rechnung des Reisebüros. Stellt der ArbG kostenlos das Fahrzeug oder zB eine Netzkarte der Deutschen Bahn AG (> Jahresnetzkarte; > BahnCard 100) zur Verfügung, entstehen dem ArbN insoweit keine Aufwendungen. Damit entfällt ein Abzug von > Werbungskosten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?