Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Republik Serbien (Hauptstadt: Belgrad; Amtssprache: Serbisch) ist ein Binnenstaat im Zentrum der Balkanhalbinsel und grenzt an > Ungarn, im Norden, > Rumänien und > Bulgarien im Osten, Nordmazedonien, > Albanien und den > Kosovo im Süden, > Montenegro im Südwesten sowie > Bosnien/Herzegowina und > Kroatien im Westen. Serbien war der größte Teilstaat von Jugoslawien und ist nach dem endgültigen Zerfall von Jugoslawien dessen Rechtsnachfolger. Der offizielle Name war zunächst Bundesrepublik Jugoslawien, wurde später jedoch in Republik Serbien geändert.

Das DBA mit > Jugoslawien vom 26.03.1987 (BGBl 1988 II, 744) gilt im Verhältnis zur Republik Serbien fort (vgl Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 20.03.1977, BGBl 1997 II, 961). Zum Stand der DBA vgl BMF vom 18.02.2021, BStBl 2021 I, 265 = HaufeIndex 14 351 360; demnach ist der erstmalige Abschluss eines neuen (eigenständigen) Abkommens in Verhandlung, weitere Terminierungen hierzu sind mit Stand vom 01.01.2021 jedoch noch nicht bekannt gemacht. Serbien ist kein EU/EWR-Mitgliedstaat.

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das DBA gilt sachlich für alle Steuern vom Einkommen oder Vermögen, ua für die ESt/LSt; vgl Art 2 Abs 2 bis 4; für > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt/LSt die BMG ist (vgl § 51a EStG). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Serbien sowie für weitere ehemalige Teilstaaten von Jugoslawien, mit denen noch kein neues DBA abgeschlossen wurde (vgl > Jugoslawien). Es gilt für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Nach Art 4 Abs 1 gilt eine Person als in einem Vertragsstaaten ansässig, wenn sie in diesem Staat stpfl ist. Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 16 Abs 1). Hält sich ein ArbN im anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können … nur") Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 16 Abs 2). Die diesbezügliche 183-Tage-Regelung stellt auf das Kalenderjahr ab; dazu > Doppelbesteuerung Rz 29.

Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–10.

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübte unselbständige Arbeit können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt (Art 16 Abs 6). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 17). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.

 

Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Einkünfte, die eine Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler bezieht, kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt wird (Art 18 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zufließen (Art 18 Abs 2). Für die Zuteilung des Besteuerungsrechts ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder unselbständiger Arbeit handelt. Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats ist jedoch ausgeschlossen, wenn die künstlerische oder sportliche Tätigkeit im Rahmen eines auf Regierungsebene vereinbarten Kultur- und Sportaustauschs ausgeübt wird (Art 18 Abs 3). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.

 

Rz. 7

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden (Art 19 Abs 1). Das gilt auch für Ruhegehälter für eine Arbeit, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften ausgeübt wurde (Art 19 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53. Für andere Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder ein...

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