Rz. 10
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Die ArbG-Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind in dem gleichen Umfang steuerfrei, wie sie der ArbG aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu tragen hat (§ 3 Nr 62 Satz 1 EStG). Eigentlich gehören die ArbG-Anteile ohnehin nicht zum > Arbeitslohn; § 3 Nr 62 EStG hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung (BFH 199, 524 = BStBl 2003 II, 34; BFH 206, 158 = BStBl 2004 II, 1014). Die Steuerfreiheit gilt auch, soweit die Beitragsanteile aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische SV-Träger erbracht werden (> R 3.62 Abs 1 Satz 2 LStR). Zum Umfang der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 62 EStG > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10 ff. Zu Sachverhalten mit Auslandsbezug > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 35 ff.
Rz. 11
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Abweichende Regelungen gelten zB für Mitunternehmer, die beitragsrechtlich Beschäftigte sein können. Zu Einzelheiten > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 59 ff, > Gesellschafter von Personengesellschaften Rz 7.
Zu Besonderheiten bei Minijobs > Geringfügige Beschäftigung. Zu weiteren Hinweisen > Befreiende Lebensversicherung, > Befreiende Pflegeversicherung, > Beiträge Rz 1, > Beitragszuschüsse, > Krankenkassen. Zum Ausgleich der Ansprüche bei Ehescheidung > Versorgungsausgleich.
Rz. 12
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Randziffer einstweilen frei.
Rz. 13
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Zum > Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag: Beiträge sind als sog > Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich > Sonderausgaben Rz 27 ff. Das gilt auch für Beiträge an einen ausländischen Sozialversicherungsträger, zu denen der ArbN nach ausländischem Recht verpflichtet ist (> Sonderausgaben Rz 52 ff). Das gilt jedoch nicht, soweit der maßgebende > Arbeitslohn bei der inländischen Besteuerung außer Ansatz bleibt (vgl § 10 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG; BFH 237, 434 = BStBl 2012 II, 721 mwN; > Sonderausgaben Rz 45 ff). Zu Besonderheiten > Diplomatischer und konsularischer Dienst Rz 70. Für Zwecke der LSt-Berechnung wird im > Lohnsteuertarif eine > Vorsorgepauschale (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG) berücksichtigt.
Rz. 14
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Vom ArbG laufend übernommene ArbN-Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind grundsätzlich > Arbeitslohn; dies gilt auch bei Vereinbarung von > Nettolohn Rz 5. Zur Nachentrichtung von Beiträgen durch den ArbG > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 22.
Rz. 15
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
In rechtsirrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht geleistete ArbG-Anteile zur SozVers, die dem ArbG später erstattet werden, sind kein > Arbeitslohn (BFH 167, 414 = BStBl 1992 II, 663). Werden dem ArbN Beiträge zurückgezahlt, entfällt insoweit der Abzug von SA. Ist eine Verrechnung mit gleichartigen Aufwendungen im VZ der Erstattung nicht möglich, wird nach § 10 Abs 4b EStG verfahren (> Sonderausgaben Rz 115 ff). Ergänzend > Rz 24.
Rz. 16
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Beiträge, die der ArbG pauschal und ohne Bezug auf bestimmte einzelne ArbN nachentrichtet hat, behandelt EFG 1990, 623 uE zu Recht als stpfl > Arbeitslohn, weil die Zusammenfassung mehrerer geldwerter Vorteile ohne konkrete Zuordnung auf den einzelnen ArbN am Arbeitslohncharakter und damit an der Steuerpflicht dieser Zahlung nichts ändert. Beruft sich der ArbG auf die fehlende Beitragspflicht von Aushilfskräften, so trägt er hierfür die Feststellungslast (> Beweislast), wenn die Frage der SozVers-Pflicht des einzelnen ArbN infolge mangelnder Aufzeichnungen im > Lohnkonto nicht mehr geklärt werden kann. Vgl hierzu EFG 1988, 21; aA EFG 1982, 100.
Rz. 17–19
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Randziffern einstweilen frei.