Rz. 25
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Die Höhe der Beiträge richtet sich grundsätzlich nach dem beitragspflichtigen > Arbeitsentgelt (> Rz 8). Steuerpflichtige Zuwendungen an ArbN, die > Arbeitslohn sind, gehören idR auch zum Arbeitsentgelt iSd SozVers (vgl §§ 14 und 17 SGB IV). Deshalb sind LSt und SV-Beitrag grundsätzlich nach der gleichen > Bemessungsgrundlage zu berechnen.
Rz. 26
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Davon gibt es aber Ausnahmen. So bleiben beim LSt-Abzug vom ArbG zu beachtende Pauschbeträge sowie als > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildete Freibeträge und ein > Hinzurechnungsbetrag ohne Einfluss auf das Arbeitsentgelt. Die Abweichungen in der BMG werden vor allem in der SvEV (> Anh 15 S 3) geregelt; dazu vgl das Stichwort > Sozialversicherungsentgelt-Verordnung.
Rz. 27
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Beitragsrechtlich gilt grundsätzlich das Entstehungsprinzip. Dabei entsteht der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei laufendem > Arbeitsentgeld zeitgleich mit dem Anspruch auf das Arbeitsentgelt (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV); das bezieht tariflich geschuldete, aber tatsächlich nicht ausgezahlte Löhne ein. Nur bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald das Arbeitsentgelt ausgezahlt worden ist (vgl § 22 Abs 1 Satz 2 SGB IV; Gegenausnahme nach Satz 3 aaO, wenn Arbeitsentgelt nur wegen Insolvenzereignis vom ArbG nicht ausgezahlt wurde oder Beiträge für Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt werden). Der Steuer unterliegt hingegen stets nur der tatsächlich zugeflossene > Arbeitslohn (BFH 221, 177 = BStBl 2009 II, 147); zum Zuflussprinzip > Zufluss von Arbeitslohn.
Rz. 27/1
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Hat ein ArbN nach einem geltenden Tarifvertrag Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt, richtet sich der Beitrag in der SozVers immer nach diesem Entgelt. Das gilt auch für nicht tarifgebundene ArbG, wenn ein Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt worden ist. Es gilt auch für eine > Geringfügige Beschäftigung, bei der darüber hinaus darauf zu achten ist, dass eine feste Arbeitszeit vereinbart wird, weil sonst für Zwecke der SozVers eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt (§ 12 Abs 1 Satz 3 TzBFG; > Geringfügige Beschäftigung Rz 14/4).
Rz. 27/2
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Eine weitere Besonderheit betrifft Leistungen des ArbG während des Bezugs von Sozialleistungen wie > Krankengeld, > Verletztengeld, > Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI, Krankentagegeld, Mutterschaftsgeld, > Erziehungsgeld oder > Elterngeld. Während eine Steuer davon nur dann nicht erhoben wird, wenn es dafür eine Steuerbefreiungsvorschrift gibt oder es sich ausnahmsweise nicht um > Arbeitslohn, sondern zB um Aufmerksamkeiten (> Geschenke Rz 12ff) handelt, gelten sie iRd SozVers nicht als beitragspflichtiges > Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt iSv § 47 SGB V nicht um mehr als 50 EUR im Monat übersteigen (vgl § 23c Abs 1 SGB IV). Hierbei handelt es sich um eine > Freigrenze.
Rz. 27/3
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Steuer- und Beitragspflicht unterscheiden sich bei Notärzten im Rettungsdienst, deren Einnahmen in der SozVers nicht beitragspflichtig sind, wenn die Tätigkeit neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird (vgl § 23c Abs 2 SGB IV). Zur steuerlichen Behandlung > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 80 Ärzte und OFD Frankfurt vom 02.09.2019, HaufeIndex 13 485 669.
Rz. 28
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Weil Beschäftigte nach dem Eintritt ins Rentenalter in der GRV und GAV versicherungsfrei sind (vgl § 28 Abs 1 Nr 1 SGB III; § 5 Abs 4 SGB VI), bleiben > Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) beitragsfrei. Zur GKV der Rentner > Krankenversicherung Rz 35, > Renteneinkünfte Rz 87.
Rz. 29
Stand: EL 133 – ET: 03/2023
Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung gelten nur steuerrechtlich. Ist der Rentenempfänger im Ausland ansässig, kann die Rente aus der GRV regelmäßig im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn das DBA die Besteuerung nicht dem Quellenstaat vorbehält (> Doppelbesteuerung Rz 244 f, > Renteneinkünfte Rz 16 sowie die Stichworte zu den einzelnen Vertragsstaaten). Für das Beitragsrecht haben DBA keinerlei Einfluss auf die BMG ‚Arbeitsentgelt’ (BB 1990, 1424 = DB 1990, 1560). Die SozVers folgt vielmehr §§ 4–6 SGB IV sowie den (etwaig) bestehenden SozVers-Abkommen mit Vertragsstaaten; zu Einzelheiten > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 35 ff sowie vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 294 ff, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.