Rz. 180
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Steuerfrei sind Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz an Personen, die im Ostblock aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, nach den sog Rehabilitierungsgesetzen an Personen, die vom SED-Unrecht betroffen waren, sowie Leistungen an Personen, die Nachteile wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen oder ihrer geschlechtlichen Orientierung erlitten haben.
Rz. 181
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (vgl Neufassung vom 02.06.1993, BGBl 1993 I, 838) an Personen, die aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, werden nur für eine Inhaftierung bis zum 31.12.1989 gewährt. Die Steuerbefreiung ist damit von abnehmender Bedeutung. Allerdings werden auch Leistungen an Hinterbliebene gewährt. Zuständig sind die – jeweils von den Ländern zu bestimmenden – Behörden, die auch für Entschädigungen nach dem SGB XIV (Soziale Entschädigung) zuständig sind. Steuerfrei nach § 3 Nr 23 Buchst a EStG sind sämtliche Leistungen aufgrund des Häftlingshilfegesetzes.
Rz. 182
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Leistungen zur Entschädigung von SED-Unrecht werden entweder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 29.10.1992 (BGBl 1992 I, 1814), neu gefasst am 17.12.1999 (BGBl 1999 I, 2664), dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 23.06.1994 (BGBl 1994 I, 1311), neu gefasst am 01.07.1997 (BGBl 1997 I, 1620), oder dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 23.06.1994 (BGBl 1994 I, 1314), neu gefasst am 07.07.1997 (BGBl 1997 I, 1625), gewährt. Alle aufgrund dieser Rechtsnormen geleisteten Zahlungen sind steuerfrei nach § 3 Nr 23 Buchst b bis d EStG.
Rz. 183
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Durch das Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 08.05.1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des EStG vom 17.07.2017 (BGBl 2017 I, 2443) wurden einerseits die Strafurteile aufgehoben, die nach heutigem klarem Verständnis menschenrechtswidrig waren, und andererseits den Betroffenen Entschädigungen in Geld aus dem Bundeshaushalt gewährt. Die Entschädigung beträgt 3 000 EUR je aufgehobenes Urteil sowie 1 500 EUR je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung. Entschädigungen müssen bis zum 21.07.2027 geltend gemacht werden (vgl § 6 Abs 1 des Gesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2022, BGBl 2022 I, 1082). Die Entschädigungen werden vom Bundesamt für Justiz gezahlt und sind steuerfrei nach § 3 Nr 23 Buchst e EStG.
Rz. 184
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Eine weitere Steuerbefreiung wurde durch das Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten vom 16.07.2021 (BGBl I, 2993) eingefügt, weil sowohl Soldaten der > Bundeswehr bis in das Jahr 2000 hinein also auch Soldaten der Nationalen Volksarmee der DDR wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen oder wegen ihrer homosexuellen Orientierung systematisch dienstrechtlich benachteiligt wurden. Durch das Gesetz sollen die Betroffenen rehabilitiert und für Verurteilungen oder sonstige dienstrechtliche Benachteiligungen entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt 3 000 EUR für jedes aufgehobene Urteil sowie einmal 3 000 EUR für sonstige Benachteiligungen. Diese Zahlungen sind steuerfrei nach § 3 Nr 23 Buchst f EStG.
Rz. 185
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffer einstweilen frei.