Rz. 27
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Von Trinkgeldern, auf die ein Rechtsanspruch besteht (> Rz 2, 12), muss der ArbG den LSt-Abzug vornehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 EStG). Einen besonderen Freibetrag gibt es nicht. Wurde der individuelle LSt-Abzug versäumt, kommt eine Nacherhebung durch > Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs 1 EStG in Betracht. Auch dieser Teil des besteuerten Arbeitslohns ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Zur Aufzeichnung steuerfreien Trinkgelds ist der ArbG nicht verpflichtet (> Rz 29 sowie > Lohnkonto Rz 24).
Rz. 28
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Bei einem Trinkgeld, für das die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 51 EStG in Betracht kommt, muss der ArbG grundsätzlich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit prüfen, soweit seine Verpflichtung zum LSt-Abzug reicht. Denn § 38 Abs 1 Satz 3 EStG verpflichtet den ArbG zum LSt-Abzug, soweit im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses ein Dritter Leistungen an den ArbN erbringt, die – unabhängig von einer etwaigen Steuerbefreiung – zu dessen Arbeitslohn gehören, wenn der ArbG weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Zu Einzelheiten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5 ff.
Rz. 28/1
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Die Verpflichtung des ArbN, dem ArbG die von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzuzeigen (§ 38 Abs 4 Satz 3 EStG), schließt steuerfreie Trinkgelder zumindest theoretisch ein, zumal es nicht dem ArbN allein überlassen ist, über die Steuerfreiheit zu befinden. Um aber die Anforderungen an den ArbG nicht zu überspannen (Übermaßverbot), wird uE in der Praxis dem Sinngehalt der Vorschrift entsprechend davon auszugehen sein, dass die Anzeigepflicht des ArbN nicht solche Bezüge betrifft, die offensichtlich nicht zu einer Besteuerung führen. Eine Anzeigepflicht des ArbG in den Trinkgeldberufen besteht deshalb uE nicht, soweit der ArbN seine "steuerfreien" Trinkgelder nicht angibt. Sollte freilich bei einer > Außenprüfung aufgedeckt werden, dass vermeintlich für steuerfrei gehaltene Trinkgelder zu den steuerpflichtigen Bezügen gehören, wird das FA die zu wenig erhobene LSt beim ArbN nachfordern (vgl § 38 Abs 4 Satz 4 EStG; > Nachforderung von Lohnsteuer). Der ArbG haftet insoweit nicht (vgl § 42d Abs 1 Nr 1 EStG). Es können sich für ihn aber umsatzsteuerliche Folgerungen ergeben.
Rz. 29
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Der ArbG haftet für die LSt von Trinkgeldern, soweit er zum LSt-Abzug verpflichtet ist (> Rz 27). Zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer.
Da er aber bei den typischen Trinkgeldberufen seine ArbN hinsichtlich der üblichen steuerfreien Trinkgelder nicht (mehr) zur monatlichen Abgabe von Anzeigen anhalten muss (> Rz 28/1), haftet er insoweit grundsätzlich nicht, soweit ausnahmsweise eine Zuwendung Dritter steuerpflichtig sein sollte. Auch die Verpflichtung, freiwillige Trinkgelder im Lohnkonto aufzuzeichnen, ist ab 2002 folgerichtig entfallen (vgl § 4 Abs 2 Nr 4 Satz 1 LStDV; vgl auch EFG 2009, 1092). Insoweit ist die früher kontrovers diskutierte Problematik einer Haftung für Leistungen Dritter, die "üblicherweise" gezahlt werden (> Rz 6), durch die prinzipiell bestehende, uE für steuerfreie freiwillige Trinkgelder aber kaum praktikable Anzeigepflicht (> Rz 28), ersetzt worden. Der Prüfer des FA bleibt aber zur > Kontrollmitteilung an das Wohnsitz-FA des ArbN berechtigt.