Rz. 26
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Bei Umzügen vom > Inland in das > Ausland Rz 1 oder im Ausland (ein Umzug vom Ausland in das Inland ist kein Auslandsumzug iSd AUV; vgl § 13 BUKG; > Rz 6) ist zu beachten, dass WK in Deutschland nur abziehbar sind, wenn sie mit in Deutschland besteuerbaren Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (> Werbungskosten Rz 69 ff); sie dürfen mithin nicht durch Einnahmen veranlasst sein, die nicht der deutschen ESt unterliegen (§ 2 Abs 1 EStG; BFH/NV 2006, 1068). Stehen sie mit Einnahmen im Zusammenhang, die im Rahmen des > Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind, können sie bei der Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte abgezogen werden (BFH 215, 130 = BStBl 2007 II, 756).
Rz. 27
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Bei beschränkt Stpfl setzt der Abzug von Aufwendungen als WK voraus, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit > Inländische Einkünfte iSv § 49 EStG besteht. Dies ist zB der Fall, wenn der Stpfl im Rahmen eines im Inland bestehenden Dienstverhältnisses ins Inland versetzt wird oder zur Aufnahme eines ihm bereits zugesagten Dienstverhältnisses umzieht. Dann sind – ggf vorweggenommene – WK in Deutschland abziehbar (BFH 148, 283 = BStBl 1987 II, 188). Darin liegt uE keine EU-rechtliche Diskriminierung (> Europäische Union Rz 6 ff). Die mit dem Rückumzug ins Ausland verbundenen Aufwendungen hängen – ebenso wie bei Auflösung einer im Inland beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung (> Rz 16/1) mit der Erzielung inländischer Einkünfte zusammen, wenn der ArbN zeitlich begrenzt ins Inland gezogen ist, um hier steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Das gilt uE freilich nur bei einem Zusammenhang des Umzugs mit einem konkreten Dienstverhältnis, zB bei einer zeitlich begrenzten Entsendung des ArbN zu einer inländischen > Betriebsstätte seines ausländischen ArbG (vgl das Beispiel > Rz 39). So besteht ein Zusammenhang mit inländischen Einkünften bei einem Rückumzug ins Ausland, wenn der ArbN im Inland eine doppelte Haushaltsführung beendet (BFH 148, 283 = BStBl 1987 II, 188; BFH 167, 446 = BStBl 1992 II, 667; > Doppelte Haushaltsführung Rz 86 ff) oder lediglich für eine befristete Zeit ins Inland entsandt worden ist (BFH 170, 129 = BStBl 1993 II, 722). Einen Zusammenhang mit den künftig im Ausland zu erzielenden Einkünften sieht der BFH (aaO) dann nicht als gegeben an (glA EFG 1991, 647 sowie EFG 2001, 561 bei einem EU-Staatsangehörigen).
Rz. 28
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Vor allem in Fällen von Auswanderung sind Umzugskosten keine abziehbaren WK, wenn die späteren Einkünfte nicht mehr der inländischen Besteuerung unterliegen (Rechtsgedanke des § 3c Abs 1 EStG; BFH 110, 47 = BStBl 1973 II, 732; zu weiteren Beispielen > Werbungskosten Rz 69 ff). Erzielt ein ArbN in einem ausländischen Staat > Arbeitslohn, der im Inland zB nach einem DBA (allgemein > Doppelbesteuerung Rz 8 ff) steuerfrei ist, sind die Aufwendungen für den Umzug in diesen ausländischen Staat im Inland nicht als WK abziehbar und der Ersatz von Umzugskosten durch den bisherigen inländischen ArbG ist stpfl > Arbeitslohn (vgl BFH 167, 525 = BStBl 1992 II, 666; BFH/NV 1993, 224). Das Abzugsverbot für Umzugskosten ins Ausland ist auch dann anzuwenden, wenn diese Aufwendungen in dem anderen Staat nicht zum Abzug zugelassen sind; ggf kommt aber Berücksichtigung beim > Progressionsvorbehalt in Betracht (BFH 215, 130 = BStBl 2007 II, 756; > Rz 29). Zur Höhe des Abzugs bei Auslandsumzügen > Rz 80 ff.
Rz. 29
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Selbst wenn ein Zusammenhang mit inländischen Einkünften besteht, sind die Umzugskosten grundsätzlich nicht abziehbar, soweit sie vor dem Eintritt der (un-)beschränkten Steuerpflicht verausgabt worden sind (vgl BFH 141, 136 = BStBl 1984 II, 587; vgl L/B/P/Handzik, § 2 EStG Rz 365). Bei Ansatz der für Umzugskosten vorgesehenen Pauschalen (> Rz 31/1) bleibt das uE allerdings ohne praktische Auswirkung. Zum Zeitpunkt ihres Eintritts > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 5, 47 ff. Zur Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts, wenn Aufwendungen für den Umzug in das Ausland vor Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht geleistet worden sind, bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens aber nicht abgezogen werden können, da sie durch zukünftige im Inland nicht steuerpflichtige Einkünfte veranlasst sind, vgl BFH 172, 385 = BStBl 1994 II, 113; > Progressionsvorbehalt.
Die während der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland angefallenen Aufwendungen für den Rückumzug ins Heimatland bleiben für einen ArbN, der zeitlich begrenzt in das Inland entsandt worden ist, auch nach Wegfall der inländischen Steuerpflicht abziehbare WK (BFH 170, 129 = BStBl 1993 II, 722).