Rz. 1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Bolivarische Republik Venezuela ist ein südamerikanischer Staat an der Karibikküste. Er grenzt im Süden an > Brasilien, im Westen an > Kolumbien und im Osten an > Guyana.
Es gilt das allgemeine DBA vom 08.02.1995 (BGBl 1996 II, 727 = BStBl 1996 I, 611). Das DBA ist am 19.08.1997 in Kraft getreten (BGBl 1997 II, 1809 = BStBl 1997 I, 938) und findet grundsätzlich seit dem 01.01.1997 Anwendung.
Daneben besteht ein Sonderabkommen vom 23.11.1987 betreffend Einkünfte und Vermögen von Schifffahrt- und Luftfahrt-Unternehmen (BGBl 1989 II, 373 = BStBl 1989 I, 161; vgl auch Art 8 Abs 4 des vorstehend erwähnten allgemeinen DBA). Dieses Sonderabkommen ist am 30.12.1989 in Kraft getreten (BGBl 1989 II, 1065 = BStBl 1990 I, 2) und findet grundsätzlich seit dem 01.01.1990 Anwendung. Es regelt allerdings keine ArbN-Sachverhalte.
Rz. 2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Das allgemeine DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (vgl Art 2 Abs 3 Buchst a) sowie auch – über die allgemeine Bestimmung (Art 2 Abs 2) und die Auffangregelung für weitere Steuern ähnlicher Art (Art 2 Abs 4) – für die auf dieser Basis erhobenen Zuschläge (insbesondere den > Solidaritätszuschlag). Für die > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt ihre BMG ist (vgl § 51a EStG).
Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Venezuela (Art 3 Abs 1 Buchst a–c). Es gilt für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden ansässig sind (Art 1). Zur Ansässigkeit Art 4 und > Doppelbesteuerung Rz 18. Für den Bereich diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen gelten diesbezüglich Sonderregelungen (Art 27 Abs 2; vgl auch > Rz 13).
Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl allgemein BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN im anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können…nur") Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Die 183-Tage-Regelung stellt auf das jeweilige Kalenderjahr ab; dazu > Doppelbesteuerung Rz 29.
Zu weiteren Verteilungsnormen > Rz 4–10.
Rz. 4
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Vergütungen für eine unselbständige Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.
Rz. 5
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Beteiligungen, Sitzungsgelder und ähnliche Entgelte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.
Rz. 6
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Einkünfte, die eine Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler bezieht, kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt wird. Dieses gilt auch, wenn die Einkünfte einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 1 und 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Abweichend hiervon werden die Einkünfte jedoch im Ausübungsstaat nicht besteuert, wenn der Aufenthalt unmittelbar oder mittelbar vom Ansässigkeitsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im diesem Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird (Art 17 Abs 3).
Rz. 7
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, für die nicht > Rz 8 (öffentlicher Dienst) gilt und die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 18). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53.
Rz. 8
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Öffentlicher Dienst: Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist (Art 19 Abs 1; vgl auch > Ortskräfte). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 47–48.
Rz. 8/...