Rz. 185
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Zu den Voraussetzungen, unter denen einem beschränkt Stpfl sonst eine Antragsveranlagung ermöglicht wird, > Rz 143. Zur Veranlagung von beschränkt Stpfl von Amts wegen, weil als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ein Freibetrag nach § 39a Abs 4 EStG gebildet worden ist, > Rz 80, 84.
Das Abgeltungsprinzip des § 50 Abs 2 Satz 1 EStG gilt in diesen Fällen nicht für > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl § 50 Abs 2 Satz 2 EStG). Für die Veranlagung gelten folgende Besonderheiten: Von den Lohneinkünften wird der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1a EStG) abgezogen, wenn keine höheren > Werbungskosten nachgewiesen werden; der SA-Pauschbetrag (§ 10c Abs 1 EStG; > Sonderausgaben Rz 120–122) wird abgezogen; die frühere Möglichkeit, höhere > Spenden (§ 10b EStG) nachzuweisen, ist bereits seit dem VZ 2010 weggefallen. Außerdem werden die geleisteten Versicherungsbeiträge zu einer Altersvorsorge, die der inländischen Basisversorgung (GRV, > Landwirtschaftliche Alterskasse sowie > Berufsständische Versorgungseinrichtungen) vergleichbare Leistungen erbringt (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG; > Sonderausgaben Rz 27–31) berücksichtigt, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in dem > Arbeitslohn iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG (> Inländische Einkünfte Rz 2 ff) bezogen worden ist. Ebenso werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Bei Beiträgen zu einer PKV sind allerdings nur die Beiträge für eine Basisversorgung begünstigt (§ 10 Abs 1 Nr 3 EStG; > Sonderausgaben Rz 36–42). Der ArbN- und der SA-Pauschbetrag ermäßigen sich zeitanteilig, wenn inländischer Arbeitslohn nicht während des gesamten Kalenderjahres zugeflossen ist (§ 50 Abs 1 Satz 5 EStG). Zur Berücksichtigung von Kindern > Kinderfreibeträge Rz 30. Zur Anwendung des > Progressionsvorbehalt Rz 13 ff.
Rz. 186
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der beschränkten Steuerpflicht unterliegende > Einkünfte, für die die ESt nicht durch den Steuerabzug abgegolten ist (vgl § 50 Abs 2 Satz 1 EStG; – zB solche aus Gewerbebetrieb –), werden grundsätzlich gemäß § 25 EStG von Amts wegen veranlagt. Beantragt ein ArbN ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 1 ff) eine Veranlagung gemäß § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 Buchst b EStG (> Rz 143) und ergibt sich dabei, dass er neben dem inländischen > Arbeitslohn weitere > Inländische Einkünfte erzielt hat, werden sämtliche zu veranlagenden > Einkünfte in einer Veranlagung zusammengefasst und es wird ein > Steuerbescheid erteilt. Der ArbN kann zwar uE seinen Antrag auf Veranlagung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zurücknehmen (> Rz 118; die dortigen Hinweise gelten für alle Veranlagungen); dann wird das FA hinsichtlich der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, aber von Amts wegen gemäß § 25 EStG veranlagen.
Rz. 187–189
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Randziffern einstweilen frei.