Rz. 10
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Verluste bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entstehen, wenn die WK höher sind als der stpfl > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG). Zu negativen Einkünften führen zB Aufwendungen eines während des ganzen Kalenderjahres nicht erwerbstätigen (arbeitsuchenden) ArbN, zB für eine > Doppelte Haushaltsführung oder die > Arbeitsuche, wenn sie in einem hinreichend klaren Zusammenhang mit einer bestimmten, in Aussicht genommenen Tätigkeit zur Erzielung von Arbeitslohn stehen (> Werbungskosten Rz 33 ff, 50 ff). Ergänzend > Rückzahlung von Arbeitslohn Rz 2. Diese negativen Einkünfte können mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten im Verlustentstehungsjahr steuerermäßigend ausgeglichen werden (> Rz 1). Darüber hinaus gibt es auch für ArbN den Verlustabzug (> Rz 2). Zu Einzelheiten > Rz 15 ff. Zur Behandlung von Nettolohnvereinbarungen > Rz 27.
Rz. 11
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Den Verlustausgleich (> Rz 1, 10) und den Verlustabzug (> Rz 2) nimmt das FA grundsätzlich im Rahmen einer > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 162 ff [167] vor.
In bestimmten Fällen kann der ArbG Verluste bereits beim LSt-Abzug steuermindernd berücksichtigen. Dazu stellt das > Wohnsitz-Finanzamt bei der Feststellung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) auf Antrag einen Freibetrag als LSt-Abzugsmerkmal fest, der ua auf folgenden Beträgen beruht, wie sie ebenso bei der Festsetzung von > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu berücksichtigen sind (vgl § 39a Abs 1 Nr 5 iVm § 37 Abs 3 und § 39e Abs 1 Satz 2 EStG):
Rz. 12
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Rz. 13
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
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die Beträge, die nach § 10d Abs 2 EStG vor SA und AgB vom GdE abgezogen werden. Das sind Verluste, die in einem vorangegangenen VZ bei der Ermittlung des GdE (§ 2 Abs 3 EStG) nicht ausgeglichen werden konnten und gesondert festgestellt worden sind (> Rz 2). Vgl dazu > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 35 ff, 48. Diese Verluste dürfen nicht bereits auf den dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen VZ zurückgetragen worden sein (Verlustrücktrag, > Rz 23 ff) oder in den VZ, die dem Verlustentstehungsjahr gefolgt sind, abziehbar gewesen sein (Verlustvortrag, > Rz 28 ff). |
Rz. 14
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Wird ein Freibetrag vom > Wohnsitz-Finanzamt festgestellt (> Rz 11), ist der ArbN von Amts wegen zur ESt zu veranlagen (§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG) und hat eine > Steuererklärung beim FA einzureichen. Verzichtet der ArbN darauf, zur Berücksichtigung beim LSt-Abzug einen Freibetrag als ELStAM vom FA feststellen zu lassen, kann er nach Ablauf des Kalenderjahres beim FA die Durchführung einer Veranlagung beantragen, soweit er nicht bereits aus anderen Gründen zu veranlagen ist (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG; zu Einzelheiten > Veranlagung von Arbeitnehmern).