Rz. 1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die Beteiligung von ArbN am Produktivvermögen wird mit staatlichen Mitteln gefördert. Die Vermögensbeteiligungen, deren verbilligter Erwerb mit Sparzulage nach dem VermBG staatlich gefördert wird, sind gesetzlich benannt; es sind grundsätzlich die Gleichen wie für die Förderung durch einen Steuerfreibetrag (Ausnahme > Rz 25 ff). Deshalb werden sie hier im Zusammenhang dargestellt.
Rz. 2
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Die staatliche Förderung besteht aus:
Rz. 2/1
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für ArbN, deren Einkommen bestimmte Grenzbeträge nicht überschreitet (zu Einzelheiten > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 134). Bei diesen ArbN wird neben dem Steuerfreibetrag (> Rz 2/1) für zusätzlich angelegte vwL die Sparzulage gewährt.
Beispiel:
Die X-GmbH ist Tochtergesellschaft eines DAX-Konzerns. Sie bietet ihren ArbN an, Anteile an diesem DAX-Konzern zu erwerben. Dazu beauftragt sie ihre Hausbank, den interessierten ArbN solche Papiere im Wert von bis zu 525 EUR im Kalenderjahr mit einer Verbilligung um bis zu 360 EUR, also mit einer Eigenleistung von 165 EUR, anzubieten. Die ArbN der X-GmbH sparen außerdem vwL in Höhe von insgesamt 240 EUR im Kalenderjahr im Rahmen eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen iSv § 4 VermBG an, mit denen sie den ermäßigten Kaufpreis von (525–360 =) 165 EUR bezahlen. Die verbleibenden 75 EUR werden anderweitig als vwL angelegt.
Die Überlassung der Aktien durch die Hausbank als Erfüllungsgehilfin des ArbG ist bei einer Eigenleistung des ArbN von 165 EUR eine bis zu 360 EUR steuerfreie verbilligte Überlassung einer > Mitarbeiterkapitalbeteiligung iSv § 3 Nr 39 EStG; für die insgesamt vermögenswirksam angelegten 240 EUR, von denen er 165 EUR für den Erwerb der Aktien aufwendet, erhält der ArbN nach Ablauf der siebenjährigen Festlegungsfrist Sparzulage in Höhe von 20 %, also 48 EUR.
Rz. 3
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Die Beteiligungswerte, auf die § 3 Nr 39 EStG Bezug nimmt, werden mit dem Sammelbegriff Vermögensbeteiligungen bezeichnet. Dies sind Beteiligungen am Vermögen eines Unternehmens (Kapitalbeteiligungen) oder Darlehensforderungen an das arbeitgebende Unternehmen. In Betracht kommen grundsätzlich sowohl Beteiligungen am arbeitgebenden oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen (direkte und indirekte betriebliche Beteiligungen) als auch an fremden Unternehmen (außerbetriebliche Beteiligungen); Abschn 4 Abs 1 VermBErl (> Anh 5.3).
Rz. 4
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Bestimmte Beteiligungsformen dürfen allerdings – nach unguten Erfahrungen für die Anleger – nur noch als betriebliche Beteiligungen (Mitarbeiter-Beteiligung) begründet oder erworben werden. Das gilt für Gewinnschuldverschreibungen einschließlich der Wandelschuldverschreibungen (> Rz 15 ff), Genussscheine, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden (> Rz 35 ff) und nichtverbriefte Genussrechte (> Rz 38 ff), GmbH-Geschäftsanteile und Stammeinlagen (> Rz 45 ff), stille Beteiligungen (> Rz 50 ff), Darlehensforderungen (> Rz 58 ff). Im Katalog des § 3 Nr 39 EStG nicht mehr enthalten sind Anteile an Sondervermögen sowie Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst c und d VermBG aF). Zur Rechtsentwicklung > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 21.
Rz. 5
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Außerdem werden verbriefte von nicht verbrieften Vermögensbeteiligungen unterschieden. Als verbriefte Vermögensbeteiligungen gelten Aktien (> Rz 10 ff), Genussscheine (> Rz 35 ff), Gewinnschuldverschreibungen (> Rz 18 ff), Investmentanteile (> Rz 25 ff) und Wandelschuldverschreibungen (> Rz 14 ff). Nicht verbrieft sind Genussrechte (> Rz 39 ff), Geschäftsanteile an einer GmbH (> Rz 45 ff), stille Beteiligungen (> Rz 50 ff) und Darlehensforderungen an den ArbG (> Rz 58 ff).
Rz. 6
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Die Steuerfreiheit des Arbeitslohns im Rahmen von § § 3 Nr 39 EStG ist von der Einhaltung bestimmter formelle...