Rz. 9
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die für eine staatliche Förderung zur Auswahl stehenden Vermögensbeteiligungen sind in § 2 VermBG und in Abschn 4 VermBErl (> Anh 5) im Einzelnen beschrieben.
Zu ihrer Bewertung > Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 41 ff.
Im Einzelnen kommen folgende Vermögensbeteiligungen in Betracht:
I. Aktien (Buchst a)
Rz. 10
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Aktien sind auf einen bestimmten Nennbetrag lautende Wertpapiere, die Anteilsrechte am Grundkapital einer AG oder KGaA verbriefen (§§ 1, § 278 AktG). Für ausländische Aktien gilt Entsprechendes. Zu weiteren Einzelheiten > Aktien. Für eine Förderung in Betracht kommen solche Aktien, die vom ArbG ausgegeben werden oder die an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a VermBG). Das sind ua alle in den deutschen Indices (zB DAX, CDAX) notierten Aktien. Eine Börse ist uE "deutsch", wenn sie deutschem Börsenrecht und damit der deutschen staatlichen Börsenaufsicht unterliegt. Es handelt sich also um betriebliche (> Rz 11) oder außerbetriebliche (> Rz 13) und verbriefte Beteiligungen (> Rz 5). Im Einzelnen sind dies:
Rz. 11
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Belegschaftsaktien. Bei Aktien, die vom ArbG ausgegeben werden, handelt es sich um Gesellschaftsanteile an der AG, mit denen der ArbN am arbeitgebenden Unternehmen beteiligt wird. Für diese Art der betrieblichen Beteiligung kommen sowohl Aktien inländischer AG und KGaA als auch vergleichbare Anteile an ausländischen Gesellschaften in Betracht. Aktien des ausländischen ArbG sind auch dann begünstigt, wenn sie nicht an der deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. In Deutschland boten im Jahr 2017 von den 160 Unternehmen, die in den deutschen Aktienindizes DAX, MDax, SDax und TecDax vertreten waren, 112 irgendeine Form von Belegschaftsaktie an, allerdings häufig nicht für alle Beschäftigten (vgl Hans-Böckler-Stiftung, Mitbestimmungs-Report Nr 38, November 2017). |
Rz. 12
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Begünstigt ist ferner der Erwerb von Aktien eines Unternehmens, das als herrschendes Unternehmen (§ 18 Abs 1 AktG) mit dem des ArbG verbunden ist (§ 2 Abs 2 Satz 1 VermBG; Abschn 4 Abs 2 Nr 1 VermBErl; – verbriefte indirekte betriebliche Beteiligung); das gilt auch dann, wenn Aktien eines ausländischen beherrschenden Unternehmens den ArbN einer inländischen Konzerngesellschaft überlassen werden und kein Zwischenerwerb durch die arbeitgebende Konzernuntergesellschaft gegeben ist. Mit dem Unternehmen des ArbG verbunden ist ein anderes Unternehmen, wenn es unmittelbar oder mittelbar – besonders aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung – einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen des ArbG ausüben kann und beide unter einheitlicher Leitung des anderen Unternehmens zusammengefasst sind (§ 18 Abs 1 Satz 1 iVm §§ 15–17 AktG; siehe auch > Verbundene Unternehmen). Solche einheitliche Leitung ist anzunehmen, wenn die Leitung eines als AG oder KGaA betriebenen arbeitgebenden Unternehmens durch einen Beherrschungsvertrag unterstellt oder ein solches arbeitgebendes Unternehmen in das andere Unternehmen eingegliedert ist (§ 18 Abs 1 Satz 2 iVm § 291, § 319 AktG; vgl BT-Drs 11/3306). Überlässt das herrschende Unternehmen die Aktien unmittelbar an den ArbN, bleibt es ‚Dritter’ und wird nicht zum ArbG, der die für die Förderung erforderlichen Voraussetzungen schaffen muss (vgl § 38 Abs 1 Satz 3 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5 ff; > Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 13, 38); |
Rz. 13
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Aktien, die von einem Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im > Inland ausgegeben werden, die nicht zugleich eigene Aktien des arbeitgebenden Unternehmens sind (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a VermBG; Abschn 4 Abs 2 Nr 2 VermBErl). Voraussetzung ist, dass diese Aktien an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelas... |