Mit dem bereits Ende 2022 beschlossenen, sog. Inflationsausgleichsgesetz[1] sollen vor allem die Folgen der sog. kalten Progression bei der Lohn- und Einkommensteuer durch die Preisentwicklung ausgeglichen werden. Die zweite Stufe dieser Änderungen ist ab 2024 in Kraft getreten.

[1] Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v. 08.12.2022, BGBl 2022 I S. 2230.

1.1 Entlastung beim Lohnsteuertarif

Beim Lohnsteuertarif[1] werden 2024 erneut der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben. U. a. ist eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags von 10 908 EUR auf 11 604 EUR vorgenommen worden. Der Spitzensteuersatz beginnt 2024 erst ab 66 761 EUR statt bisher bei 62 810 EUR.

Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen durch den Solidaritätszuschlag wurde die dortige Freigrenze 2024 ebenfalls angehoben und zwar auf 18 130 EUR (2023: 17 543 EUR) im Jahr. Bei Jahreslohnsteuern unterhalb dieser Grenzen fällt deshalb kein Solidaritätszuschlag mehr an. In Steuerklasse III gelten jeweils die doppelten Beträge.

Die Verbesserungen werden regelmäßig beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2024 wirksam. Die vorstehenden Neuerungen sind in den ab Januar 2024 gültigen Lohnsteuerprogrammen enthalten. Die Verwaltung hat den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gemacht.[2]

 
Achtung

Weitere Anhebung Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag soll für das Jahr 2024 nochmals auf 11 784 EUR angehoben werden. Diese Änderung ist aber bis zum Jahreswechsel 2023/2024 nicht in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Es bleibt abzuwarten, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine rückwirkende Anhebung mit nachfolgender Korrektur des Lohnsteuerabzugs erfolgen wird.

1.2 Änderungen bei Kindern

Das Kindergeld war bereits mit Wirkung ab 2023 auf einheitlich 250 EUR pro Monat erhöht worden. Eine weitere Änderung ab 2024 ist zunächst nicht vorgesehen, allerdings ist darüber im Zusammenhang mit der Anpassung des Kinderfreibetrags eine politische Diskussion entbrannt. Grundsätzlich wird das Kindergeld durch die Familienkassen und unabhängig vom Lohnsteuerabzug ausgezahlt. Ausnahmsweise sind Arbeitgeber in der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, das staatliche Kindergeld an ihre Beschäftigten mit der Entgeltabrechnung auszuzahlen.[1]

Der in der Steuererklärung alternativ zu gewährende Kinderfreibetrag[2] wird 2024 für jeden Elternteil angehoben, und zwar auf 3 192 EUR. Hinzu kommt jeweils ein unveränderter Freibetrag von 1 464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge. Der gesamte Freibetrag je Kind bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt damit im Jahr 2024 9 312 EUR.

Auswirkungen ergeben sich beim Lohnsteuerabzug nur beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchensteuer.

[1] § 72 Abs. 1 EStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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