Zahlreiche weitere Gesetzesänderungen – teils auch mit entlastender Wirkung – sind im Wachstumschancengesetz enthalten. Durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen sollen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Aktuell befindet sich das Gesetz im Vermittlungsausschuss, nachdem der Bundesrat seine Zustimmung verweigert[1] hat. Vor dem Jahreswechsel 2023/2024 konnte keine Einigung erzielt werden. Die weiteren Verhandlungen und deren Ergebnis bleiben deshalb abzuwarten.

 
Hinweis

Bisherige Werte bis auf Weiteres gültig

Das Gesetzgebungsverfahren, das eine Änderung der nachstehenden Werte vorsieht, ist noch nicht abgeschlossen. Ggf. wird eine Änderung im Laufe des Jahres 2024 folgen.

Aus lohnsteuerlicher Sicht ist vor allem auf folgende geplanten Änderungen hinzuweisen:

[1] Drucksache 588/23, Beschluss.

4.1 Berücksichtigung Verpflegungsmehraufwand

Arbeitnehmer können für tatsächlich entstandene Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nach der Abwesenheitszeit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gestaffelte Verpflegungspauschalen als Werbungskosten ansetzen[1] oder in entsprechender Höhe einen steuerfreien Arbeitgeberersatz erhalten. Die Berücksichtigung der Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen ist im In- und Ausland auf die ersten 3 Monate einer beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.

Die inländischen Verpflegungspauschalen sollen ab 2024 wie folgt angehoben werden[2]:

  • für jeden Kalendertag, an dem Arbeitnehmer 24 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind, von 28 EUR auf 32 EUR[3];
  • für den An- oder Abreisetag, wenn Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb der Wohnung übernachten, von jeweils 14 EUR auf 16 EUR[4];
  • für jeden Kalendertag, an dem Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb der Wohnung mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind, von 14 EUR auf 16 EUR.[5]

Wird Arbeitnehmern vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, werden die Pauschalen gekürzt, und zwar

  • um 20 % für ein Frühstück und
  • um jeweils 40 % für ein Mittag- und Abendessen.

der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale.

Die Erhöhung der Verpflegungspauschale hätte zur Folge, dass sich die Kürzungsbeträge für eine Mahlzeit im Rahmen einer Auswärtstätigkeit ebenfalls erhöhen würden und zwar auf 6,40 EUR für ein Frühstück und auf 12,80 EUR für ein Mittag- oder Abendessen.

Steht Arbeitnehmern keine Verpflegungspauschale zu (z. B. weil die Tätigkeit weniger als 8 Stunden beträgt oder die sog. 3-Monatsfrist abgelaufen ist), so ist eine Versteuerung der Mahlzeit mit dem Sachbezugswert vorzunehmen. Dieser beträgt für 2024 für ein Frühstück 2,17 EUR und für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 EUR.

Zusätzliche Pauschale bei Übernachtung im Fahrzeug

Als weitere gesetzliche Maßnahme aus dem Wachstumschancengesetz soll die gesetzliche Pauschale für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und auch dort übernachten (z. B. Berufskraftfahrer), ab 2024 von 8 EUR auf 9 EUR[6] je Kalendertag angehoben werden.

Auslandsreisepauschalen

Für Auslandsreisen gelten abweichende Pauschalen, die unabhängig von der gesetzlichen Neuregelung sind. Das BMF hat die für 2024 geltenden Pauschalen aktuell neu veröffentlicht.[7]

[2] Das Gesetzgebungsverfahren, das eine Änderung der beiden Werte vorsieht, ist noch nicht abgeschlossen. Ggf. wird eine Änderung im Laufe des Jahres 2024 folgen.
[6] Das Gesetzgebungsverfahren, das eine Änderung des Werts vorsieht, ist noch nicht abgeschlossen. Ggf. wird eine Änderung im Laufe des Jahres 2024 folgen,

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG.

4.2 Listenpreisregelung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen

Bei der 1-%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat[1] nur 1/4 der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen.[2] Das gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage und um die gestiegenen Anschaffungskosten abzubilden, soll der bestehende Höchstbetrag für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Fahrzeuge auf 70 000 EUR[3] angehoben werden.

Der jeweilige Betrag gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.[4]

Liegt der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs über der Preisgrenze oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage in Betracht. Die Förderung von Hybridfahrzeugen erfolgt nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Hier hatte der Bundesrat weitere Verschärfungen angeregt, die der Bundestag im Gesetzesbeschluss aufgreift: Bei den Hybrid-Pkw soll die Alternativmöglichkeit in Form der bestehen...

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