Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerberichtigungszeitraum für Fütterungs- und Lüftungsanlagen eines Schweinestalls
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
- Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile tritt an die Stelle des Zeitraums von 5 Jahren ein solcher von 10 Jahren.
- Die Fütterungs- und die Lüftungsanlage eines Schweinestalls unterliegen dem 10-jährigen Berichtigungszeitraum, da es sich bei ihnen um wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens handelt, die der Zweckbestimmung eines Schweinestalls als Gebäude entsprechen.
- Die Zuordnung der Fütterungs- und Lüftungsanlage auf nationaler Ebene zum Gebäude und damit zum Grundstück widerspricht nicht der 6. EG-Richtlinie.
Normenkette
UStG § 15a; BGB §§ 93-94
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2001, 2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger war mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes in O unternehmerisch tätig. Ab dem Kalenderjahr 1993 hatte er zur Regelbesteuerung optiert. Am 20.08.1993 tätigte er Investitionen für einen Schweinestall und am 01.10.1993 für eine Fütterungsanlage und eine Lüftungsanlage PrixLüftung23305. Die Fütterungs- und die Lüftungsanlage wurden durch eine feste Verschraubung in den Schweinestall eingebaut, können aber technisch unproblematisch und zerstörungsfrei wieder ausgebaut werden. Für die Fütterungsanlage nahm der Kläger einen Vorsteuerabzug von 6.291,52 DM und für die Lüftungsanlage in Höhe von 2.146,32 DM in Anspruch. Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 wurde die Option widerrufen, so dass er ab 1998 wieder der Durchschnittsbesteuerung unterlag. Vorsteuerberichtigungen für die Fütterungs- und Lüftungsanlage hatte der Kläger in den Streitjahren nicht erklärt.
Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte davon aus, dass die Fütterungs- und die Lüftungsanlage wesentliche Bestandteile des Schweinestalls seien und deshalb ein Berichtigungszeitraum von jeweils 10 Jahren zur Anwendung komme. Er legte der Besteuerung deshalb Vorsteuerberichtigungen für die Fütterungsanlage für 1999 bis 2002 in Höhe von jährlich jeweils 629,15 DM (321,68 Euro) und für 2003 in Höhe von 241,26 Euro und für die Lüftungsanlage für 1999 bis 2002 in Höhe von jährlich jeweils 214,63 DM (109,74 Euro) und für 2003 in Höhe von 82,30 Euro zu Grunde. Der gegen die Änderungsbescheide eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, bei der Fütterungs- und Lüftungsanlage handele es sich um selbständige Wirtschaftsgüter. Als Scheinbestandteile des Gebäudes seien sie keine wesentlichen Bestandteile des Grund und Bodens. Sie würden auch versicherungstechnisch nicht dem Gebäude, sondern dem Inventar zugerechnet. Es sei heute üblich, diese Anlagen, wenn sie nicht mehr zum Betrieb passten, z.B. weil sie zu klein geworden seien oder weil es effizientere Modelle gebe, wieder zu entnehmen, durch andere zu ersetzen und die alte Stalleinrichtung gebraucht zu verkaufen. Für sie gäbe es einen florierenden Markt. Die Fütterungs- und die Lüftungsanlage unterlägen daher einem Berichtungszeitraum von 5 Jahren. Dieser sei in den Streitjahren abgelaufen gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Umsatzsteuer 1999 bis 2001 jeweils um 843,78 DM, die Umsatzsteuer 2002 um 431,42 Euro und die Umsatzsteuer 2003 um 323,56 Euro herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, bei der Fütterungs- und der Lüftungsanlage handele es sich um wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens, auf die der 10-jährige Berichtigungszeitraum Anwendung finde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffung- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15 a Abs. 1 Satz 1 UStG). Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile tritt an die Stelle des Zeitraumes von 5 Jahren ein Zeitraum von 10 Jahren (§ 15 a Abs. 1 Satz 2 UStG). Eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse liegt auch im Falle eines Wechsels der Besteuerungsform von der Regelbesteuerung zur Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 UStG vor (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1993, BStBl II 1994, 339).
§ 15 a Abs. 1 UStG enthält keine gesonderte Differenzierung der Vorsteuerberichtigung für Betriebsvorrichtungen, sondern unterscheidet lediglich zwischen Wirtschaftsgütern und Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile. Die Fütterungs- und die Lüftungsanlage unterliegen dem 10-jährigen Berichtigungszeitraum nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 UStG, da es sich bei ihnen um wesentliche Bestandteile des Grund und Bode...