rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Begünstigung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG auch bei überwiegender Überlassung der Genossenschaftswohnungen an Nichtgenossen und Verwendung von weniger als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken
Leitsatz (redaktionell)
Eine Genossenschaft ist bereits dann nach § 17 EigZulG begünstigt, wenn sie die in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt und tatsächlich entsprechend ihrem nach § 17 EiGZulG bestimmten Satzungszweck handelt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 10.2.1998, IV B 3 – EZ 1010 – 11/98, v. 11.5.1999, IV C 3 – EZ 1170 – 20/99, v. 2.5.2001, IV A 4 – S 0361 – 4/01, v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04) ist es nach § 17 EigZulG nicht erforderlich, dass die Wohnungen der Genossenschaft überwiegend Genossenschaftsmitgliedern überlassen werden, dass ein mehr als geringer Teil der Genossenschaftsmitglieder in den Wohnungen wohnt oder dass das Geschäftsguthaben vollständig oder zu mehr als 2/3 zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet wird.
Normenkette
EigZulG § 17 Sätze 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 11. Dezember 2002 und die Einspruchsentscheidungen vom 25. September 2003 und 9. Oktober 2006 werden aufgehoben.
2. Von den Gerichtskosten trägt der Beklagte 2/3 und die Kläger zu 2) und 3) 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) trägt der Beklagte ½, im Übrigen tragen die Kläger zu 2) und 3) ihre außergerichtlichen Kosten selber. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selber.
3. Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden erstattungsfähigen Kosten der Kläger abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die E. Genossenschaft zur Förderung des Wohnungsbaus e. G. eine begünstigte Genossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG ist.
Mit Satzung vom 18. November 1996, eingetragen in das Genossenschaftsregister am 6. Februar 1997, wurde die E. Genossenschaft zur Förderung des Wohnungsbaus e. G., vormals Germania Genossenschaft zur Förderung des Wohnungsbaus e. G. (im Folgenden: eG), gegründet. Nach § 2 der Satzung ist der Zweck der Genossenschaft die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder, insbesondere durch die Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft im Rahmen des genossenschaftlichen Wohnraums sowie die Möglichkeit des Eigentumserwerbs. Mitglieder der eG können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. § 11 Abs. 2 der Satzung räumt den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung nach § 17 EigZulG erhalten, unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb von Eigentum an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall ein, dass die Mehrheit der Mitglieder der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zustimmen. Seit ihrer Gründung traten die Kläger, die Beigeladenen sowie weitere rund 3.300 im gesamten Bundesgebiet wohnende Personen der eG als Genossenschaftsmitglieder bei. Der Geschäftsanteil an der Genossenschaft betrug DM 10.000,00 und ab März 1998 DM 1.000,00, wobei sich jedes Mitglied mit mindestens 10 Geschäftsanteilen beteiligen musste.
Bei ihrer Gründung verfügte die eG über keine Wohnungen. Nachfolgend erwarb sie Wohngebäude in B., H., G., E. und R. (Geschäftssitz) mit insgesamt 196 Wohneinheiten. Die Gebäude in B. bestehen aus einem Altbau und einem 2002 neu errichteten Gebäude. 75 Wohnungen nebst Gemeinschaftsräumen und gewerblichen Räumen in dieser Anlage vermietete die eG, die in einen bereits am 18. Juli 1999 abgeschlossenen Vertrag für den Vermieter eintrat, mit Wirkung zum 30. November 2002 an das Genossenschaftsmitglied A B. GmbH (im Folgenden: GmbH). Die GmbH übernahm für jede Wohnung einen Genossenschaftsanteil und vermietete die Wohnungen zu Zwecken des betreuten Wohnens weiter. In den Gebäuden in B. wohnten 26 Genossenschaftsmitglieder, in G. 8 und in H. 3. Bei den Gebäuden in H., G., E. und R. handelt es sich um bereits vor Erwerb durch die eG errichtete Gebäude. Aus den von der eG vorgelegten Bilanzen zum 31. Dezember 1996 bis 31. Dezember 2003 ergeben sich folgende Werte:
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31.12.1996 (DM) |
31.12.1997 (DM) |
31.12.1998 (DM) |
31.12.1999 (DM) |
Geschäftsguthaben Nach Minderung um Bilanzverluste |
230.000,00 225.880,00 |
18.740.000,00 14.667.732,00 |
32.680.000,00 26.237.479,00 |
32.670.000,00 26.678.923,00 |
Sachanlagen Davon Wohnbauten Davon im Bau befindliche Gebäude |
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3.912.975,00 3.909.299,00 ... |