Mit der geplanten Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeige nach Maßgabe des § 93c AO gehen sowohl Chancen als auch Risiken einher, die die Notare bei der zukünftigen Wahl des Übertragungswegs (schriftlich in Papierform oder elektronisch) zu beachten und ggf. abzuwägen hat.
Chancen: Begrüßenswert ist zunächst, dass die Wahl zur elektronischen Übermittlung auch schon bis zur geplanten vollständigen bzw. ausschließlichen elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeige einen weiteren Beitrag zum Bürokratieabbau leisten kann. Zum einen führt die elektronische Übermittlung nämlich zwangsläufig zur Ersparnis von Papier- und Portokosten und trägt zugleich zur Entlastung des Notariatspersonals bei. Zum anderen dürften Fristverstöße gegen die zweiwöchige Mitteilungsfrist nach § 18 Abs. 3 S. 1 GrEStG durch die elektronische Übermittlung "per Knopfdruck" vermieden bzw. jedenfalls reduziert werden. Zudem kann die elektronische Übermittlung dazu beitragen, dass die Urkundenaushändigung über einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang, die erst dann vorzunehmen ist, wenn die erforderlichen Anzeigen in allen Teilen vollständig an das FA abgesandt worden sind (§ 21 GrEStG), insgesamt "schneller" vonstattengehen kann.
Risiken: Auf der anderen Seite sind mit der elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeige nach Maßgabe des § 93c AO jedoch auch erhebliche Risiken verbunden. Entscheidet sich der Notar anstelle der schriftlichen Veräußerungsanzeige für die elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige, so unterwirft er sich zugleich den weiteren Folgen, die mit dem Verweis auf eine elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 93c AO zwangsläufig zusammenhängen. Während die zweiwöchige Mitteilungsfrist nach § 18 Abs. 3 S. 1 GrEStG noch als einzelgesetzliche Abweichung zur Regeldatenübermittlungsfrist des § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO und die Inhaltsangaben der Veräußerungsanzeige nach § 20 GrEStG als vorrangig zu berücksichtigende Abweichung des Regeldateninhalts des § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO verstanden werden könnten, hat der Notar zugleich weitere Besonderheiten zu beachten.
- Mit der Datenübermittlung nach § 93c AO geht nämlich auch einher, dass der Notar den Steuerpflichtigen grds. darüber zu informieren hat, welche für seine Besteuerung relevanten Daten er an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird (§ 93c Abs. 1 Nr. 3 AO).
- Ebenfalls hat der Notar die nach Maßgabe des § 93c AO zu übermittelnden Daten bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO).
- Stellt der Notar zudem fest, dass die übermittelten Daten unzutreffend waren oder ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, so hat er die Datenübermittlung zu korrigieren bzw. zu stornieren (§ 93c Abs. 3 AO).
- Zugleich haftet der Notar für die entgangene Steuer, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder Daten pflichtwidrig nicht übermittelt hat (§ 72a Abs. 4 AO).
- Darüber hinaus greift auch die spezielle Ermächtigung der Finanzbehörde zur Vornahme von Außenprüfungen, ob der Notar seine mit der elektronischen Datenübermittlung einhergehenden Pflichten, insb. die zutreffende Bestimmung des Datensatzinhaltes, ordnungsgemäß erfüllt hat (§ 203a Abs. 1 AO).
Angesichts all dieser weitergehenden Folgen, die mit der Entscheidung des Notars zur elektronischen Datenübermittlung einhergehen werden, stellt sich die berechtigte Frage, ob die Regierungsentwurfsverfasser diese Folgewirkungen mit dem Verweis auf die elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 93c AO bedacht und zugleich auch bezweckt haben wollten. Jedenfalls dürfte in der derzeit geplanten Fassung nicht zu erwarten sein, dass angesichts dieses, bisher bei der Übersendung der Veräußerungsanzeige in Papierform nicht auftretenden "Rattenschwanzes" eine Vielzahl der Notare von der neuen Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeige Gebrauch machen werden.