Zugleich zeigen diese Folgen auch auf, dass die elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 93c AO nicht ohne weiteres – neben dem hauptsächlichen Anwendungsbereich der zutreffenden Berücksichtigung von besteuerungsrelevanten Daten des Steuerpflichtigen für Veranlagungssteuern – auch auf die elektronische Übermittlung von Veräußerungsanzeigen, Mitteilungen o.Ä. für verkehrsteuerliche Zwecke angewendet werden kann.

Für diese Annahme spricht bereits der Wortlaut des § 93c Abs. 1 AO, der von "steuerliche[n] Daten eines Steuerpflichtigen" spricht. Anders als bspw. die Höhe des bezogenen Arbeitslohns in der nach § 41b Abs. 1 S. 2 EStG ebenfalls nach Maßgabe des § 93c AO elektronisch zu übermittelnden Lohnsteuerbescheinigung stellen die hier für grunderwerbsteuerliche Zwecke in der Veräußerungsanzeige enthaltenen Daten vielmehr steuerliche Daten eines steuerpflichtigen Vorgangs im Rechtsverkehr und gerade keine besteuerungsrelevanten Daten des bzw. eines Steuerpflichtigen dar. Noch deutlicher kommt dies in § 93c Abs. 1 Nr. 3 S. 1 AO zur Geltung, wonach die "mitteilungspflichtige Stelle [...] den Steuerpflichtigen darüber zu informieren [hat], welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird." Gleiches gilt für die Regelung in § 93c Abs. 4 S. 2 AO wonach, "die Rechte und Pflichten der für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzbehörde hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts [...] unberührt [bleiben]." Mit den Aussagen des Gesetzeswortlaut, dass auf "steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen" bzw. auf Daten, "welche für seine Besteuerung" relevant sind, abgestellt wird, geben die Regelungen des § 93c AO somit klar zu erkennen, ausschließlich besteuerungsrelevante Daten für Veranlagungszwecke umfassen zu wollen. Anknüpfungspunkt der Besteuerung nach dem GrEStG ist jedoch ein Rechtsvorgang und nicht der Steuerpflichtige selbst.

Im Ergebnis machen es sich somit die Regierungsentwurfsverfasser zu leicht, lediglich mit einem bloßen Verweis des § 18 Abs. 1 S. 2 – neu – GrEStG-E auf die Regelungen des § 93c AO und somit letztlich mit der "Brechstange" auf die bereits bestehenden, durchaus passgenauen, in sich abgeschlossenen und funktionierenden Regelungen zur elektronischen Datenübermittlung durch Dritte (für Veranlagungszwecke!) aufzusatteln[17].

[17] Gleiches gilt für die Verweise zur elektronischen Datenübermittlung nach Maßgabe des § 93c AO in § 45c Abs. 1 u. 2 EStG, wonach letztlich anonymisierte Daten von der Kapitalerträge auszahlenden Stelle bzw. der inländischen Wertpapiersammelbank dem Bundeszentralamt für Steuern zur Analysierung von missbräuchlichen Steuergestaltungsmodellen, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben, erstmals für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2024 zufließen (§ 52 Abs. 44c EStG), elektronisch übermittelt werden müssen. Auch bei diesen Daten handelt es sich aufgrund der Anonymisierung nicht mehr um "steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen". Der Gesetzgeber bedient sich durch den Verweis auf § 93c AO somit ausschließlich an dem elektronischen Übertragungsweg. Durch die Anonymisierung der Daten und die ausschließliche Verwendung für Analysezwecke entfernt er sich jedoch zugleich gänzlich vom § 93c AO bezweckten Ziel, besteuerungsrelevante Daten des Steuerpflichtigen für Veranlagungszwecke zu erhalten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge