Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit: § 3c Abs. 1 EStG regelt insbesondere ein Abzugsverbot für Betriebsausgaben (BA), die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Das Abzugsverbot ist begrenzt auf die Höhe der zugeflossenen steuerfreien Einnahmen. Diese gleichen durch ihren Zufluss insoweit die durch erwerbsbezogene Aufwendungen geminderte Leistungsfähigkeit wieder aus.[37]

Begriff der Ausgaben und Einnahmen: Den Begriff der Ausgaben fasst § 3c Abs. 1 EStG weit; erfasst sind Leistungen in Geld und Geldeswert sowie buchmäßiger Aufwand. Als typische Ausgaben bei dem Betrieb von Photovoltaikanlagen kommen z.B. Abschreibungen, Finanzierungsaufwendungen, Versicherungsprämien, Wartungsaufwendungen sowie Rechts- und Beratungskosten in Betracht. Der Einnahmenbegriff des § 3c Abs. 1 EStG erfasst alle Zuflüsse und gewinnwirksamen Vermögensmehrungen.[38]

Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang: Nach ständiger Rechtsprechung stellt § 3c Abs. 1 EStG auf einen sachlichen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einnahmen ab. Hingegen kommt es auf einen zeitlichen Zusammenhang nicht an. Für das Abzugsverbot müssen BA und BE nicht in demselben Veranlagungszeitraum anfallen. Beachten Sie: Auch künftige steuerfreie Einnahmen können in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit gegenwärtigen Ausgaben stehen, wenn die Steuerfreiheit der korrespondieren Einnahmen bereits im Veranlagungszeitraum des Abzugs gesetzlich bestimmt war.[39]

Verfahrensrechtliche Aspekte: Ist zu erwarten, dass in künftigen Veranlagungszeiträumen steuerfreie Einnahmen anfallen, sollte die Veranlagung vorläufig (§ 165 Abs. 1 S. 1 AO) erfolgen. Anderenfalls kann die Finanzverwaltung den Steuerbescheid nur nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses ändern.[40]

[37] Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 7/2023, § 3c EStG Rz. 1.
[38] Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 7/2023, § 3c EStG Rz. 30, 31. Zu Beispielen typischer Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen s. Tz. IV.
[39] BFH v. 13.12.2012 – IV 51/09, BStBl. II 2013, 203 m.w.N.
[40] Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 7/2023, § 3c EStG Rz. 43.

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