Leitsatz
Wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben einem monatlichen Festgehalt jährlich eine weitere Festvergütung für den Fall gezahlt, dass eine bestimmte Umsatzgrenze erreicht wird, ist eine vGA regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Gesamtvergütung ihrer Höhe nach unangemessen ist (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19.2.1999, I R 105-107/97, BStBl II 1999, 321).
Normenkette
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Sachverhalt
Die klagende GmbH hatte ihrem beherrschenden Gesellschafter und alleinigen Geschäftsführer als Geschäftsführervergütung ein Festgehalt von jährlich 40 000 DM und eine gewinnabhängige Vergütung von 1 % des Reingewinns. Der Anstellungsvertrag stand unter der Abmachung einer halbjährlichen Aktualisierung der Vergütungen. Ab 1.1.1993 wurde der Anstellungsvertrag dementsprechend geändert. Der Geschäftsführer erhielt nunmehr statt der Gewinntantieme eine Tantieme von 30 000 DM, die jedoch nur unter der Voraussetzung zu zahlen war, dass der Gesamtumsatz 500 000 DM überstieg. Am 1.9.1993 wurde der Vertrag nochmals geändert und das monatliche Bruttogehalt auf zunächst 6 800 DM bzw. am 1.12.1993 auf 9 800 DM erhöht. Am 1.12.1993 erhöhte sich ab 1994 auch die Tantieme auf 50 000 DM.
In den Streitjahren 1993 und 1994 wurden die Umsatzgrenzen von 500 000 DM deutlich überschritten. Die Klägerin erzielte Gewinne, wobei Verluste allerdings nur deswegen vermieden wurden, weil sie beträchtliche öffentliche Fördermittel einnahm.
Das FA sah in den Tantiemen eine vGA.
Entscheidung
Die Entscheidung Der BFH folgte der Klägerin aus den Gründen der Praxis-Hinweise. Er verwies die Sache dennoch an das FG zu weiterer Aufklärung zurück: Es erschien dem BFH wohl "spanisch", dass die Gehaltsanpassungen zum 1.9. und 1.12.1993 vorgenommen worden waren, wiewohl Anpassungen vertraglich zum 1.1. und zum 30.6. vorgesehen waren. Ein ordentlicher Geschäftsleiter hätte solche Abweichungen schwerlich akzeptiert.
Hinweis
Umsatztantiemen haben aus steuerlicher und speziell aus vGA-rechtlicher Sicht einen schweren Stand: Akzeptiert werden sie allenfalls in Anlaufphasen neu errichteter Unternehmen oder bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern, von denen einer ausschließlich einen Vertriebsbereich abdeckt und betreut. Auch dann muss die Tantiemezusage aber stets nach Zeit und Höhe "gedeckelt" und begrenzt werden. Andernfalls droht der Vorwurf der Gewinnabsaugung.
Der Urteilsfall zeigt, dass aber nicht alles Umsatztantieme ist, was unter dieser Flagge segelt. Wird ein jährlicher fester Einmalbetrag als zusätzliche Vergütung neben dem Monatsgehalt zugesagt, dann ist dies auch dann eine Festvergütung, wenn erst das Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen diese Einmalvergütung auslösen. Dann markiert gemeinhin nur die Angemessenheitsgrenze – und zwar aus Sicht des Zusagezeitpunktes – die Schwelle zur vGA.
Vorsicht ist aber geboten: Es muss schon eine Zusatzvergütung sein, die auf diese Weise die Arbeit des Geschäftsführers abgilt. Keinesfalls kann es dem Grunde nach als üblich angesehen werden, wenn die Vergütung insgesamt "umsatzauslösend" ausgestaltet wird!
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.6.2002, I R 69/01