BMF, Schreiben v. 15.01.2024, IV B 3 - S 1301-LUX/23/10001 :001, BStBl I 2024, 201
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des DBA-Luxemburg haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 DBA-Luxemburg die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung abgeschlossen.
Die Abschnitte III. und VI. der Konsultationsvereinbarung sind entsprechend Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d) des Änderungsprotokolls vom 6. Juli 2023 ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist die Konsultationsvereinbarung auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
Die Konsultationsvereinbarung ersetzt die folgenden Vereinbarungen entsprechend der jeweils in Abschnitt VIII. Absätze 1 und 2 vereinbarten Anwendungszeitpunkte:
- Verständigungsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern vom 26. Mai 2011;
- Verständigungsvereinbarung betreffend die Besteuerung von Abfindungszahlungen, Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld vom 7. September 2011;
- Verständigungsvereinbarung betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind vom 7. September 2011.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 6. Juli 2023 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Änderungsprotokoll vom 6. Juli 2023 geltenden Fassung – im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten Folgendes vereinbart:
I. Zu Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens insgesamt
1. Für die Zuordnung der Vergütungen gelten die folgenden Grundsätze:
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens ist zu prüfen, inwieweit Vergütungen entsprechend der tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit zunächst unmittelbar dem Ansässigkeits- oder Tätigkeitsstaat zugeordnet werden können (unmittelbare Zuordnung). Soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist, sind die verbleibenden tätigkeitsbezogenen Vergütungen aufzuteilen. Die Aufteilung dieser Vergütungen zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat erfolgt auf der Grundlage der im Kalenderjahr tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit (mittelbare Zuordnung).
2. Für die Ermittlung der tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit gelten die folgenden Grundsätze:
a) An Krankheitstagen mit oder ohne Lohnfortzahlung, Urlaubstagen und Tagen des ganztägigen Arbeitszeitausgleichs wird tatsächlich keine Arbeitszeit ausgeübt. Dagegen wird auch an Wochenend- oder Feiertagen tatsächlich Arbeitszeit ausgeübt, wenn diese durch den Arbeitgeber vergütet wird. Eine solche Vergütung liegt auch vor, wenn dem Arbeitnehmer ein entsprechender Arbeitszeitausgleich gewährt wird.
b) Die Ermittlung der tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit zur Aufteilung der Vergütungen erfolgt minutenweise.
c) Dies stellt sich exemplarisch wie folgt dar:
Sachverhalt 1:
A verbringt an einem Tag 170 Minuten der tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit in Luxemburg, fährt dann außerhalb der tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit nach Deutschland, um die Tätigkeit dort 310 Minuten auszuüben.
Ergebnis:
Die Vergütungen sind für diesen Tag im Verhältnis 170 zu 480 und 310 zu 480 aufzuteilen.
Sachverhalt 2:
Wie Sachverhalt 1, jedoch ist die Fahrt von Luxemburg nach Deutschland Teil der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
Ergebnis:
Der Zeitpunkt des Grenzübertritts ist für die Ermittlung der jeweils in Luxemburg und Deutschland tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit maßgeblich.
3. Für die Ermittlung der aufzuteilenden Vergütungen gelten die folgenden Grundsätze:
Zu den Vergütungen gehören neben den laufenden Vergütungen (zum Beispiel Lohn, Gehalt, sonstige Vorteile) auch Zusatzvergütungen, die auf die unselbständige Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des gesamten Kalenderjahres entfallen (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld).
4. Für die folgenden Zahlungen bedeutet dies:
- Eine einmalige Zahlung (zum Beispiel Jubiläumszahlung), die eine Nachzahlung für eine zurückliegende aktive Tätigkeit darstellt und anteilig auf die Tätigkeit im Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat entfällt, ist nach den vorgenannten Grundsätzen der mittelbaren Zuordnung aufzuteilen. Für die Zuweisung des Besteuerungsrechts kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt und wo die Vergütung bezahl...