Die Anforderungen an die Aufzeichnungen eines Wegstreckenzählers und den Mindestinhalt eines Belegs über den Geschäftsvorfall beschreibt § 8 KassenSichV 2024. Hiernach muss die Transaktion folgende Merkmale enthalten:

  • Zählwerksdaten (s.o.),
  • Allgemeine Daten (Konstante des Wegstreckensignalgebers, Datum der Sicherung),
  • Preisdaten einer Fahrt (Gesamtpreis, Grundpreis und Entgelt pro Kilometer, Datum, Fahrtbeginn und -ende, zurückgelegte Strecke),
  • eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
  • einen Prüfwert.

Der Beleg gem. § 8 Abs. 3 KassenSichV 2024 muss mindestens enthalten:

  • die allgemeinen Daten und Preisdaten, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
  • die Transaktionsnummer,
  • den Prüfwert und
  • die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Belegausgabe: Soweit möglich kann ein Beleg in Papierform oder – mit Zustimmung des Belegempfängers – elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. Falls der Wegstreckenzähler über keine digitale Schnittstelle verfügt, kann der Beleg auch durch eine ordnungsmäßige Aufzeichnung des Geschäftsvorfalls ersetzt werden.

Anwendungszeitpunkt: Nach § 10 KassenSichV 2024 finden die Vorschriften für Wegstreckenzähler erst Anwendung, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler mit einer geeigneten digitalen Schnittstelle am Markt anbieten. Zusätzlich ist durch eine Konformitätsbewertungsstelle festzustellen, dass diese Geräte nach den §§ 13 oder 14 des Mess- und Eichgesetzes konform mit den Anforderungen nach diesem Gesetz sind. Die Feststellung der Konformität wird im BStBl. bekannt gegeben. Die Anforderungen gelten sodann für alle Wegstreckenzähler, die ab diesem Zeitpunkt neu in den Verkehr gebracht werden.

Beachten Sie: Soweit auch Wegstreckenzähler mit der INSIKA-Technik ausgerüstet sind, sieht die KassenSichV 2024 keine vergleichbare, der für EU-Taxameter vorgesehene Übergangsregelung vor.

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