Ein Steuerbescheid oder ein diesem gleichgestellter Bescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen gem. § 93c AO an die Finanzbehörde übermittelt wurden und nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen gelten, zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind. Unrichtig meint unzutreffend oder unvollständig.
Zu mitteilungspflichtiger Stelle und Daten i.S.d. § 93c AO wird auf die Ausführungen unter III.1 verwiesen.
Als eigene Daten: Gemäß § 150 Abs. 7 S. 2 AO gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, als eigene Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht. Macht er keine abweichenden Angaben, legt die Finanzbehörde diese Daten der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde; eine Überprüfung der Daten auf ihre Richtigkeit durch den Steuerpflichtigen findet nicht statt.
Korrektur zugunsten: Wenn sich nach Erlass des Steuerbescheids z.B. auch aufgrund einer korrigierenden Mitteilung nach § 93c Abs. 3 AO, herausstellt, dass diese Daten inhaltlich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen falsch sind und infolgedessen eine höhere Steuer gegen den Steuerpflichtigen festgesetzt wurde, eröffnet § 175b Abs. 2 AO die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen.
Keine Korrektur zu Ungunsten: Eine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig; denn der Steuerpflichtige soll keine Rechtsnachteile erfahren, wenn er berechtigterweise darauf vertraut, dass Daten, die ihn betreffen, zutreffend und vollständig von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörde übermittelt werden (Bartone in Kühn/von Wedelstädt, 22. Aufl. 2018, § 175b AO Rz. 8; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 175b AO Rz. 10 [Okt. 2020]).
Beachten Sie: Maßgeblich für die Aufhebung oder Änderung nach § 175b Abs. 2 AO ist die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der übermittelten Daten, nicht ihre steuerrechtliche Beurteilung (Bartone in Kühn/von Wedelstädt, 22. Aufl. 2018, § 175b AO Rz. 8).
Unerheblich ist, ob den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran trifft, dass die richtigen Daten erst nachträglich übermittelt werden (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 175b AO Rz. 11 [Okt. 2020]).
Sind die Daten nicht rechtserheblich, kommt eine Änderung nach § 175b Abs. 2 AO nicht in Betracht (§ 175b Abs. 4 AO; dazu s. IV.).